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Busecker Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung der Gemeinde Buseck

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Buseck hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.12.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Buseck folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

(1)

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der gemeindlichen Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

(2)

Die Bezeichnung/Benennung von Personen bezieht sich auf die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

Es werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Sargkammer oder Kühlzelle

Für jeden angefangenen Tag

125,00 €

b)

für die Benutzung einer Trauerhalle (inkl. Vorbereitung und ggfs. Anwesenheit bei einer Trauerfeier vor Bestattung oder Einäscherung und Reinigung)

390,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

750,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

565,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung in einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder

einem Wahlgrab für Erdbestattungen

235,00 €

(3)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 5 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 100% der vollen Gebühr berechnet.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden für die Umbettung einer Aschenurne bzw. die Vorbereitung zur Umbettung einer Leiche die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 8 Pflege von Grabstätten

Bei vorzeitiger Abräumung von Wahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 50,00 € zu leisten.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren sind zu entrichten:

je Grabstelle  —  2.330,00 €

(2)

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren

je Grabstelle  —  1.020,00 €

(3)

Für die Verlängerung der in Abs 1 und 2 bezeichneten Nutzungsrechte sind die

folgenden Gebühren pro Verlängerungsjahr zu zahlen:

a)

bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

je Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr

60,00 €

je Grabstelle bis zum 5. Lebensjahr

50,00 €

b)

bei Urnenwahlgrabstätten

je Grabstelle

35,00 €

(4)

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Erwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

1.300,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

1.400,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren

590,00 €

(3)

Für die Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren

375,00 €

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.

Für Erdbestattungen

bei Wahlgrabstätten je Grabstelle

390,00 €

bei Reihengrabstätten

320,00 €

2.

Für Aschenbestattungen

bei Wahlgrabstätten

320,00 €

bei Reihengrabstätten

320,00 €

bei Urnenrasengrabstätten

100,00 €

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2)

Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2025 aufgestellt wurde (§ 37 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a)

Für Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.

Für Erdbestattungen

bei Wahlgrabstätten je Grabstelle

390,00 €

bei Reihengrabstätten

320,00 €

bei Kindergräbern im besonderen Feld

250,00 €

2.

Für Aschenbestattungen

bei Wahlgrabstätten

320,00 €

bei Reihengrabstätten

320,00 €

bei Urnenrasengrabstätten

100,00 €

b)

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Abräumung von Wahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i. H. v. 50,00 € zu leisten.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§9 der Friedhofsordnung)

Für ein Jahr

60,00 €

b)

Für die Prüfung und Genehmigung des Antrags zu der Errichtung bzw. zur Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen

60,00 €

c)

Verwaltungsgebühr je Sterbefall

120,00 €

(2)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen /Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Buseck, den 12.12.2024

Gez. Michael Ranft
Bürgermeister