Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
| (1) | Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Buseck aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten. |
| (2) | Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung und die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke. |
| (4) | Im Betreuungsmodul bis 14.30 Uhr bzw. 16.30 Uhr ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu entrichten. |
§ 2
Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Krippenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| Alter von 1 – 3 Jahren | Betreuungsmodul | Kostenbeitrag monatlich ab 01.01.2026 |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 180,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 245,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Donnerstag von 07.00 Uhr – 16.30 Uhr und Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 297,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr – 17.00 Uhr | 327,00 € |
| Verpflegungsentgelt pauschal (Speisen und Getränke) | verpflichtend im Betreuungsmodul bis 14.30 Uhr und 16.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr | 73,00 € |
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| Pro Tag beträgt der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden ab 01.01.2026 |
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| von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr 7,00 € |
|
| von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr 8,00 € |
|
| von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr 10,00 € |
| (2) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Krippenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| Alter von 1 – 3 Jahren | Betreuungsmodul | Kostenbeitrag monatlich ab 01.08.2026 |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 203,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 277,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Donnerstag von 07.00 Uhr – 16.30 Uhr und Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 336,00 € |
| Krippenkind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | Montag – Freitag von 07.00 Uhr – 17.00 Uhr | 369,00 € |
| Verpflegungsentgelt pauschal (Speisen und Getränke) | verpflichtend im Betreuungsmodul bis 14.30 Uhr und 16.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr | 74,00 € |
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| Pro Tag beträgt der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden ab 01.08.2026 |
|
| von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr 7,50 € |
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| von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr 8,50 € |
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| von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr 10,50 € |
| (3) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| Alter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt | Betreuungsmodul | Kostenbeitrag monatlich ab 01.01.2026 | Davon freigestellt nach § 3 | Zu zahlender Kostenbeitrag monatlich ab 01.01.2026 |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 146,00 € | 146,00 € | 0,-- € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 186,00 € | 146,00 € | 40,00 € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Donnerstag von 07.00 Uhr – 16.30 Uhr und Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 230,00 € | 146,00 € | 84,00 € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr – 17.00 Uhr | 252,00 € | 146,00 € | 106,00 € |
| Verpflegungsentgelt pauschal (Speisen und Getränke) | verpflichtend im Betreuungsmodul bis 14.30 Uhr und 16.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr | 78,00 € | -- | 78,00 € |
|
| Pro Tag beträgt der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden ab 01.01.2026 |
|
| von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr 7,00 € |
|
| von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr 8,00 € |
|
| von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr 10,00 € |
| (4) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| Alter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt | Betreuungsmodul | Kostenbeitrag monatlich ab 01.08.2026 | Davon freigestellt nach § 3 | Zu zahlender Kostenbeitrag monatlich ab 01.08.2026 |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 165,00 € | 165,00 € | 0,-- € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 210,00 € | 165,00 € | 45,00 € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Donnerstag von 07.00 Uhr – 16.30 Uhr und Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr | 260,00 € | 165,00 € | 95,00 € |
| Alter von 3 Jahre bis zum Schuleintritt | Montag – Freitag von 07.00 Uhr – 17.00 Uhr | 285,00 € | 165,00 € | 120,00 € |
| Verpflegungsentgelt pauschal (Speisen und Getränke) | verpflichtend im Betreuungsmodul bis 14.30 Uhr und 16.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr | 79,00 € | -- | 79,00 € |
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| Pro Tag beträgt der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden ab 01.08.2026 |
|
| von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr 7,50 € |
|
| von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr 8,50 € |
|
| von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr 10,50 € |
| (5) | Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Wenn ein Kind an mehr als 3 Tagen im Monat z. B. wegen Krankheit keine Verpflegung erhält, unverzüglich entschuldigt wurde und deswegen die Kosten für die Verpflegung eingespart werden können, kann von der Erhebung des anteiligen Verpflegungsentgeltes für die restlichen Fehltage abgesehen werden, wenn ein Antrag hierzu erfolgt. Die Erstattung erfolgt jeweils halbjährlich. |
| (6) | Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigten ärztlichen Nachweises über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z. B. Allergie), aus dem Art und Umfang der Einschränkung sowie ggf. notwendige Maßnahmen hervorgehen, das betroffene Kind mit Wirkung zum 1. des Folgemonats von der Zahlung des Verpflegungsentgeltes befreit werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entrichteten Verpflegungsentgelts erfolgt nicht. |
| (7) | Das Kind ist gemäß den Regelungen der Betreuungssatzung pünktlich bis zum Ende der gewählten Betreuungszeit abzuholen. Ein Überschreiten der gewählten Betreuungszeit führt zu einem Zusatzbetrag in Höhe des Zukaufs, nach 16.30 Uhr in Höhe von 10,00 Euro pro Familie. Von der Erhebung des Zusatzbetrages kann abgesehen werden, wenn die Sorgeberechtigten nachweisen, dass der Verspätung ein unvorhergesehenes und/oder unverschuldetes Ereignis zugrunde liegt. |
§ 3
Befreiung von den Kostenbeiträgen
| (1) | Soweit das Land Hessen der Gemeinde Buseck jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes: | |
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| 1. | Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
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| 2. | Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
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| 3. | Der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32 c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wurde. |
| (2) | Bei Gewährung der Kostenbefreiung und –ermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben. | |
| (3) | Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung. | |
| (4) | Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. | |
§ 4
Ermäßigung der Kostenbeiträge
| (1) | Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Sorgeberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50% der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Für den gleichzeitigen Besuch eines dritten oder jedes weiteren Kindes werden keine Kostenbeiträge erhoben. |
| (2) | Diese Kostenermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach §§ 2 und 3 ergibt. Der jeweils höchste Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen. |
| (3) | Die Kostenbeiträge für den Zukauf sind von der Ermäßigung ausgeschlossen und somit für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. |
§ 5
Verpflegungsentgelt
| (1) | Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke ist in § 2 pauschal geregelt. |
| (2) | Für den Zukauf beträgt das Verpflegungsentgelt pro Mahlzeit |
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| ab 01.01.2026 4,00 € und |
|
| ab 01.08.2026 4,50 € |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. |
§ 6
Abwicklung der Kostenbeiträge
| (1) | Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 monatlich anteilig gekürzt. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 20. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren, wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Der Zusatzbetrag nach § 2 Abs. 5, der Kostenbeitrag für den Zukauf und das hierzu gehörende Verpflegungsentgelt wird jeweils im Nachhinein gesondert festgesetzt und erhoben. Diese Beträge sind mit der Festsetzung fällig. |
| (4) | Der Kostenbeitrag und das pauschale Verpflegungsentgelt sind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (5) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 Abgabenordnung (AO) eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. |
| (6) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei den Kindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Vormittagsmodul erfolgen. |
§ 7
Datenschutz
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über | |
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| 1. | Name, Vorname/n, Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
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| 2. | Name/n, Vorname/n), Adresse/n der/des Sorgeberechtigten, |
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| 3. | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
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| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Buseck besuchen, |
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| 5. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.) |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Buseck soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter www.buseck.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter www.buseck.de (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. | |
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.06.2018 außer Kraft.
Buseck, 11.12.2025