Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) , hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in der Sitzung am 11.12.2025 folgende
3. Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzung für die Gemeindewerke der Gemeinde Buseck
Artikel 1
§ 7 Abs. 1b Nr. 3(Betriebskommission) erhält folgenden Wortlaut:
Zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.
Artikel 2
§ 7 (Betriebskommission) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
Die Mitglieder der Betriebskommission nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a, 1b Nr. 3 und Abs. 2 können sich durch gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen.
Artikel 3
§ 15
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Buseck, den 11.12.2025
(DS)