Auf Grundlage des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
| 1. | Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet Breidenbach aus Anlass der Veranstaltung „Floh- und Trödelmarkt“ am Sonntag, den 19.03.2023, 23.04.2023, 10.09.2023 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offen gehalten werden. |
| 2. | Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. |
| 3. | Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 4. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 19.03.2023, 23.04.2023, 10.09.2023 höher zu bewerten, als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des Floh- und Trödelmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und dem Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die verkaufsoffenen Sonntage zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.
Bei dem „Floh- und Trödelmarkt“ handelt es sich um eine regelmäßige Veranstaltung, welche bereits seit über 10 Jahren veranstaltet wird.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Breidenbach einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Breidenbach, 07. März 2023