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Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Unterhaltung des kommunalen Abwassernetzes durch den Abwasserverband Perfgebiet – Bad Laasphe

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen, die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Breidenbacher Abwassernetzes auf den Abwasserverband Perfgebiet - Bad Laasphe zu übertragen. Anknüpfend an diesen Beschluss wurde mit dem Verband eine sog. öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen, für die nunmehr auch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf vorliegt. Den Text der Vereinbarung sowie der Genehmigung finden Sie nachstehend.

Folge der Aufgabenübertragung ist eine Veränderung der Ansprech-situation. Ab sofort bitten wir, sich bei Fragen / Belangen, die die kommunalen Abwasseranlagen betreffen, mit dem Abwasserverband Perfgebiet - Bad Laasphe in Verbindung zu setzen. Ihr Ansprechpartner dort ist:

Herr Oliver Dietrich

Tel.: 06461 9862-32

E-Mail: dietrich@avperfgebiet.de

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Übernahme und Durchführung von Aufgaben zur Unterhaltung, Sanierung, Planung und Bau von Abwassersammelleitungen

Der Abwasserverband Perfgebiet - Bad Laasphe, 35216 Biedenkopf

- vertreten durch den Verbandsvorstand -

(nachstehend „Abwasserverband“ genannt)

und

die Gemeinde Breidenbach, Bachstraße 4-14, 35236 Breidenbach

- vertreten durch den Gemeindevorstand -

(nachstehend „Gemeinde“ genannt)

schließen gemäß § 24 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Landesrecht in Hessen vom 16.12.1969 (GVBL. I S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 83) in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBI. S. 764)

öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Übernahme und Durchführung von Aufgaben zur Unterhaltung, Sanierung, Planung und Bau von Abwassersammelleitungen:

§ 1

Beteiligte und Aufgaben

(1)

Die Gemeinde Breidenbach überträgt dem Abwasserverband die ihr obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 37 Absatz 1 HWG sowie die Zuständigkeit für folgende Aufgaben:

1.

Unterhaltung, Betreuung und Wartung sämtlicher Abwassersammelleitungen im Gebiet der Gemeinde Breidenbach

2.

Planung und Bau neuer Abwassersammelleitungen einschl. Grundstücksanschlüsse

3.

Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Aufgaben nach § 46 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) in der jeweils gültigen Fassung

(2)

Der Abwasserverband übernimmt die in Abs. 1 genannten Aufgaben und verpflichtet sich, diese Aufgaben in enger Abstimmung mit der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in eigener Zuständigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Er verpflichtet sich, an ihn gerichtete gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, behördliche Verfügungen zu befolgen und Weisungen der Aufsichtsbehörde in Bezug auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Abwassersammelleitungen umzusetzen. Er ist bestrebt, Synergieeffekte zum dauerhaften Vorteil der Vertragspartner zu nutzen.

(3)

Übrige Rechte und Pflichten der Gemeinde Breidenbach als Eigentümer der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen bleiben unberührt.

(4)

Der Betrieb der Straßenentwässerungseinrichtungen (Einläufe, Sinkkästen) verbleibt bei der Gemeinde.

§ 2

Besitzübergang, Eigentum

(1)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Besitz an den in § 1 genannten Leitungen, mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung (s. § 6) auf den Abwasserverband übergeht.

(2)

Die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen verbleiben im Eigentum der Gemeinde.

(3)

Der Abwasserverband verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der ihm übertragenen Einrichtungen. Er hat bei Schäden, die erst nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bekannt werden, die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.

§ 3

Zusammenarbeit, Mitwirkungsrechte

(1)

Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Erfüllung dieser Vereinbarung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Unterrichtung von allen wichtigen Ereignissen. Die Gemeinde stellt dem Abwasserverband ihre Kanalbestandspläne und die Untersuchungsergebnisse nach der EKVO zur Verfügung.

(2)

Die Aufgaben der von den Vertragspartnern nach § 21 a) Wasserhaushaltsgesetz bestellten Gewässerschutzbeauftragten bleiben unberührt.

§ 4

Personal

Die übertragenen Aufgaben werden durch Beschäftigte des Abwasserverbandes erfüllt.

Dem Abwasserverband obliegt es, den Beschäftigten die durchzuführenden Aufgaben zuzuordnen und die Zuständigkeiten festzulegen.

Die Personalkosten werden entsprechend des Verrechnungssatzes pro km Kanal dem Abwasserverband durch die Gemeinde erstattet.

§ 5

Verfahren

(1)

Bei Investitionsmaßnahmen teilt die Gemeinde dem Abwasserverband unverzüglich nach Genehmigung der Haushaltssatzung mit, welche Maßnahmen in dem Haushaltsjahr durchzuführen sind.

Die voraussichtlichen Kosten für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen und vorgesehene Maßnahmen nach der EKVO teilt der Abwasserverband der Gemeinde zu den Beratungen zur Aufstellung des Haushaltsplanes bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres mit.

Die Gemeinde unterrichtet den Abwasserverband unverzüglich nach Genehmigung der Haushaltssatzung darüber, welche Haushaltsmittel im Einzelnen für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stehen.

Die Gemeinde verpflichtet sich, in Absprache mit dem Abwasserverband die für die Maßnahmen nach der EKVO erforderlichen Mittel jährlich zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon ist der Abwasserverband im Bedarfsfall berechtigt, eine Fremdfinanzierung vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt dann im Rahmen der Verbandsumlage.

(2)

Die jeweiligen Maßnahmen sind vom Abwasserverband so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie noch im laufenden Haushaltsjahr abgerechnet werden können (Kassenwirksamkeitsprinzip). Sollte das bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Umfang der Maßnahme) nicht möglich sein, ist die Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf des Haushaltsjahres davon zu unterrichten.

§ 6

Laufzeit, Kündigung

(1)

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2)

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung ist den anderen Vertragspartnern gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen. Eine ordentliche Kündigung während der Dauer der ersten 3 Jahre ist ausgeschlossen.

(3)

Die Vertragspartner sind berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn bekannt wird, dass der Abwasserverband die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt.

§ 7

Salvatorische Klausel

Sollten in dieser Vereinbarung irgendwelche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragspartner darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1)

Diese Vereinbarung ist in 3 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.

(2)

Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3)

Die Fachbehörde erhält eine Kopie dieser Vereinbarung zur Kenntnis.

(4)

Diese Vereinbarung bedarf gem. § 26 Abs. 1 KGG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Breidenbach, 09.02.2024

Abwasserverband Perfgebiet - Bad Laasphe

gez.: Bernd Schmidt

Verbandsvorsteher

gez.: Dirk Terlinden

stv. Verbandsvorsteher

Gemeindevorstand der Gemeinde Breidenbach

gez.: Christoph Felkl

Bürgermeister

gez.: Jochen Stöcker

I. Beigeordneter

Genehmigung

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Übernahme und Durchführung von Aufgaben zur Unterhaltung, Sanierung, Planung und Bau von Abwassersammelleitungen zwischen dem Abwassserverband Perfgebiet-Bad Laasphe und der Gemeinde Breidenbach wird hiermit gemäß § 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 83) genehmigt.

Marburg, 09.Februar 2024

gez.: Jens Womelsdorf
Landrat