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Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach
Ausgabe 17/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht

von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), befugt, Parteien, Wählergruppen und andern Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und der zeitige Anschriften) zu geben.

Im Hinblick auf die am 08. Oktober 2023 stattfindende Landtagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

Breidenbach, 18.04.2023

Einwohnermeldeamt Breidenbach