Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 04.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.478.845,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 19.386.050,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — -1.907.205,00 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 55.000,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 55.000,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — 0,00 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von — 1.907.205,00 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -1.320.583,00 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 676.033,00 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.005.747,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — -2.329.714,00 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 500.000,00 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 742.423,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — -242.423,00 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — 3.892.720,00 EUR |
festgesetzt.
Der Fehlbedarf im Ergebnishaushalt kann durch eine Entnahme aus der Rücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden.
Für die Deckung des Zahlungsmittelfehlbedarfs im Finanzhaushalt steht ausreichend ungebundene Liquidität zur Verfügung (s. Seite 3 im Vorbericht).
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 330.000,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 220 % |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 260 % |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 357 % | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 04.03.2025 beschlossene Stellenplan.
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt bis zu 5.000,00 EUR je Produktsachkonto und Beträge darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, der Gemeindevertretung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben.
Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden.
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 2 über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,00 € je Produktsachkonto entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen.
Gemäß § 11 GemHVO wird festgelegt, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen zusammengefasst ausgewiesen werden können,
Breidenbach, den 05.03.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| A) | Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Gemeinde Breidenbach eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO). |
| B) | Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Breidenbach festgesetzten Kredite in Höhe von |
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| 500.000 Euro |
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| (i.W.: Fünfhunderttausend Euro) |
| C) | Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Breidenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von |
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| 500.000 Euro |
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| (i.W.: Fünfhunderttausend Euro) |
Marburg, 15. April 2025
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30. April 2025 bis zum 16. Mai 2025 im Rathaus, 35236 Breidenbach, Bachstr. 4-14, Zimmer 5, während der Dienststunden öffentlich aus.
Breidenbach, 30.04.2025