Titel Logo
Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach
Ausgabe 34/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verbot des Grillens und des Umgangs mit offenem Feuer auf öffentlichen und außerhalb der Ortslage gelegenen Flächen der Gemeinde Breidenbach wegen erhöhter Waldbrand- und Vegetationsbrandgefahr

Der Bürgermeister der Gemeinde Breidenbach als örtliche Ordnungsbehörde erlässt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1.

Auf den öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen, auf den Grillplätzen sowie auf den Außenflächen der Schutzhütten und auf allen Flächen der Feldgemarkung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Breidenbach sind das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuer- und Grillstellen.

 

Offenes Feuer im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist jede nicht vollständig umschlossene Flamme oder Glut, insbesondere das Betreiben von Grillgeräten jeder Art einschließlich Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills, das Entzünden und Betreiben von Kerzen, Fackeln, Feuerschalen, Feuerkörben und vergleichbaren Vorrichtungen, das Entzünden von Kohle für Wasserpfeifen und vergleichbare Geräte, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen u. ä.

 

Untersagt ist ferner jedes Verhalten, das in gleicher Weise wie offenes Feuer geeignet ist, einen Brand auszulösen, insbesondere das Wegwerfen glühender Zigaretten- oder Zigarrenreste sowie brennender oder abgebrannter Streichhölzer, das Ablagern oder Ausschütten nicht vollständig erkalteter Asche oder Grillrückstände, das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit betriebswarmem Abgassystem über trockenem Bodenbewuchs.

2.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 06.09.2026. Sie wird vorzeitig aufgehoben, sobald die Gefahrenlage entfallen ist; die Aufhebung wird in gleicher Weise bekannt gemacht. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

3.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.

Begründung:

I. Sachverhalt

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat am 03.08.2026 für Hessen die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Zu den nach Angaben des Ministeriums bei dieser Alarmstufe zu veranlassenden Maßnahmen zählt die Schließung von Grillplätzen und Feuerstellen in gefährdeten Waldteilen und in Waldnähe in notwendigem Umfang. Das Ministerium weist zugleich darauf hin, dass je nach örtlichen Gegebenheiten und lokalem Witterungsgeschehen auch weitergehende Maßnahmen erforderlich werden können und dies im Ermessen der jeweils zuständigen örtlichen Behörden liegt.

Grundlage der Einstufung ist unter anderem der vom Deutschen Wetterdienst während der Waldbrandsaison täglich fortgeschriebene Waldbrandgefahrenindex, der die Waldbrandgefahr in fünf Stufen gliedert.

Im Gemeindegebiet besteht eine ausgeprägte Trockenheit. Die Niederschlagsmengen lagen in den zurückliegenden Wochen weit unter dem Durchschnitt. Der Deutsche Wetterdienst weist für den Bereich der Gemeinde derzeit eine hohe Waldbrandgefahr aus. Die Vegetation ist in weiten Teilen der Feldgemarkung abgetrocknet.

Die Gemeinde unterhält Schutzhütten mit fest eingerichteten Feuer- und Grillstellen, die überwiegend in Waldrandlage bzw. am Rand der Feldgemarkung liegen und im Wege der Vermietung sowie durch die Allgemeinheit genutzt werden.

II. Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSOG. Danach sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die örtlichen Ordnungsbehörden. Es handelt sich nach § 85 Abs. 1 Satz 2 HSOG um eine Auftragsangelegenheit im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung; einer Beteiligung der Selbstverwaltungsorgane bedarf es daher nicht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 100 ff. HSOG, da die abzuwehrende Gefahr im Gebiet der Gemeinde Breidenbach besteht.

III. Ermächtigungsgrundlage und Handlungsform

Rechtsgrundlage ist § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die §§ 12 bis 42 HSOG die Befugnisse besonders regeln. Eine speziellere Befugnisnorm greift für die von dieser Verfügung erfassten Flächen nicht ein. Für Waldflächen enthält das Hessische Waldgesetz eigenständige Regelungen, insbesondere das gesetzliche Verbot des offenen Feuers im Wald sowie die Sperrungsbefugnis nach § 16 HWaldG; Waldflächen sind von dieser Verfügung deshalb bewusst nicht erfasst.

Die Maßnahme ergeht als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HVwVfG. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (alle Personen, die sich auf den in Ziffer 1 bezeichneten Flächen aufhalten) und betrifft zugleich die Benutzung dieser Flächen durch die Allgemeinheit.

IV. Gefahrenlage

Durch die anhaltende Trockenheit ist die Vegetation im Gemeindegebiet weitgehend abgetrocknet. Unter diesen Bedingungen genügen bereits Funkenflug aus einem Grillgerät, verwehte Glut aus einer Feuerstelle oder ein weggeworfener Zigarettenrest, um einen Brand auszulösen. Solche Zündquellen zählen zu den häufigsten Ursachen von Vegetations- und Waldbränden.

Ein entstandener Brand breitet sich in trockenem Bewuchs schnell und windabhängig aus. Die betroffenen Flächen liegen überwiegend am Waldrand und in der freien Feldgemarkung. Bis Einsatzkräfte wirksam werden können, hat ein Feuer daher regelmäßig bereits eine Fläche erfasst, die mit den örtlich verfügbaren Mitteln nur schwer zu begrenzen ist.

Bedroht sind Leben und Gesundheit von Personen, die sich auf den Flächen oder in angrenzenden Bereichen aufhalten, das Eigentum der Anlieger und landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Wald- und Vegetationsbestand. Angesichts dieses Schadenspotenzials und der aktuellen Witterung ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Ein Einschreiten ist bereits jetzt geboten und nicht erst dann, wenn sich die Gefahr in einem konkreten Brandereignis verwirklicht hat.

V. Adressaten

Adressat ist nach § 6 HSOG, wer die Gefahr durch sein Verhalten verursacht. Das sind alle Personen, die auf den bezeichneten Flächen offenes Feuer verwenden, grillen oder eine der in Ziffer 1 genannten Handlungen vornehmen.

VI. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung steht nach § 5 HSOG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Wahl der Mittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 HSOG zu beachten.

Geeignetheit: Das Verbot unterbindet die wesentlichen vom Menschen ausgehenden Zündquellen auf den gefährdeten Flächen und ist damit zur Gefahrenabwehr geeignet.

Erforderlichkeit: Mildere, gleich wirksame Mittel stehen nicht zur Verfügung. Eine Beschränkung allein auf die gemeindeeigenen Grillstellen bliebe hinter dem Erforderlichen zurück, weil die Gefahr gerade auch von mitgebrachten Grillgeräten und von offenem Feuer außerhalb eingerichteter Stellen ausgeht. Eine vollständige Sperrung der betroffenen Flächen für das Betreten wäre demgegenüber ein weitergehender Eingriff und ist nicht erforderlich.

Angemessenheit: Der Eingriff wiegt gering. Betroffen ist allein eine Freizeitbetätigung, die räumlich ausweichen kann: Auf eingefriedeten Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt das Verbot nicht. Die Verfügung ist befristet und wird bei Wegfall der Gefahrenlage vorzeitig aufgehoben. Dem stehen der drohende Verlust von Leben, Gesundheit, Eigentum und Vegetationsbeständen sowie die Bindung erheblicher Einsatzkräfte gegenüber. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr überwiegt die betroffenen Freizeitinteressen deutlich.

VII. Anhörung

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis; eine Anhörung aller potenziell Betroffenen ist nicht möglich und würde die gebotene sofortige Reaktion auf die Gefahrenlage vereiteln.

VIII. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet; die Begründung erfolgt gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung geht hier über das Interesse am Erlass der Verfügung selbst hinaus. Die Gefahrenlage besteht gegenwärtig und wird nach der Wetterprognose in den kommenden Wochen fortdauern. Würde ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalten, könnte während der Dauer des Verfahrens auf den betroffenen Flächen weiterhin offenes Feuer verwendet werden und damit genau in dem Zeitraum, für den die Verfügung ihre Schutzwirkung entfalten soll.

Breidenbach, 10.08.2026

In Vertretung
Armin Schneider
I. Beigeordneter
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Gemeinde Breidenbach, Bachstraße 4-14, 35236 Breidenbach, zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde, dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, erhoben wird.

Hinweis zur sofortigen Vollziehung

Da die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet wurde, hat ein Widerspruch insoweit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag kann bereits vor Erhebung des Widerspruchs gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Er kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.