über die Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach vom 24.08.2026
Aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 4 und § 89 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), sowie des § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) erlässt die Gemeinde Breidenbach - Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde - folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Die Entnahme und Verwendung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach ist für die nachfolgend genannten Zwecke untersagt: | ||
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| a) | zur Befüllung und zum Betrieb von | |
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| i) | privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken; |
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| ii) | Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Fontänenfeldern, Nebelduschen, |
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| iii) | Wasserbehältern (z. B. Tonnen) oder ähnlichen Behältnissen; |
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| b) | zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen; | |
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| c) | zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist; | |
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| d) | zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist; | |
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| e) | zum Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist. | |
| 2. | Soweit die Verwendung von Wasser nach Nummer 1 weiterhin zulässig ist, ist sparsam mit Wasser umzugehen. Soweit möglich, ist Wasser zu verwenden, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt. | ||
| 3. | Von den Verboten nach Nummer 1 ist die Wasserentnahme zur Brandbekämpfung und zur Abwehr sonstiger Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte ausgenommen. | ||
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| Von dem Verbot nach Nummer 1 Buchstabe b sind ausgenommen: | ||
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| a) | Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen; | |
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| b) | die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung; | |
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| c) | land- und forstwirtschaftliche Flächen; | |
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| d) | Friedhöfe; | |
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| e) | Neuanpflanzungen; | |
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| f) | in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen. | |
| 4. | Auf schriftlichen Antrag kann von den Verboten nach Nummer 1 eine widerrufliche Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. | ||
| 5. | Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Nummer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. | ||
| 6. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (§§ 47, 48, 50, 53 HSOG). | ||
| 7. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 02.10.2026 und tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Sie wird vorher aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass entfallen sind. | ||
a) Versorgungsstruktur
Die Gemeinde Breidenbach betreibt die öffentliche Wasserversorgung als eigene öffentliche Einrichtung (§ 1 der Wasserversorgungssatzung vom 14.12.2016). Den überwiegenden Teil des Trink- und Brauchwassers bezieht sie als Kunde auf der Grundlage eines Liefervertrages vom Wasserverband Siegen-Wittgenstein (WVS), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde ist nicht Mitglied des Verbandes. Der Verband ist Vorversorger: Er gewinnt und bereitet das Rohwasser auf und leitet es über Fernleitungen an die angeschlossenen Wasserwerke weiter. Die Feinverteilung an die Endverbraucher im Gemeindegebiet übernimmt die Gemeinde über ihr eigenes Leitungsnetz.
Die Gemeinde ist damit für die Deckung ihres Bedarfs auf eine Lieferbeziehung angewiesen, deren Umfang sich allein nach dem Liefervertrag richtet. Ein über die vertraglich vereinbarte Menge hinausgehender Anspruch auf Belieferung besteht nicht; verbandsrechtliche Mitwirkungs- oder Solidaritätsrechte, wie sie den Mitgliedskommunen zustehen, stehen der Gemeinde nicht zu. Eine Verknappung beim Vorversorger trifft die Gemeinde deshalb unmittelbar und ohne eigene Einflussmöglichkeit auf die Bewirtschaftung der Talsperren.
Ergänzend betreibt die Gemeinde eigene Gewinnungs- und Speicheranlagen. Deren Leistungsfähigkeit reicht nicht aus, um den Bedarf des Gemeindegebiets zu decken.
b) Lage beim Vorversorger
Rund 85 bis 90 Prozent des vom WVS bereitgestellten Trinkwassers stammen aus den beiden verbandseigenen Talsperren: der Breitenbachtalsperre in Hilchenbach mit einem Fassungsvermögen von 7,8 Millionen m³ und der Obernautalsperre auf dem Gebiet der Stadt Netphen mit einem Fassungsvermögen von 14,8 Millionen m³.
Zulauf und Wasserstand beider Talsperren sind geprägt durch bereits im Jahresverlauf 2025 unterdurchschnittliche Niederschlagsmengen, anhaltende Trockenwetterperioden im Winter 2025/2026 sowie die seit Mai 2026 andauernde Hitze- und Trockenperiode. Beide Talsperren weisen im Vergleich zu den Vorjahren historisch niedrige Füllstände auf, obwohl die geforderte Mindestwasserabgabe an das nachfolgende Gewässersystem mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg seit Monaten reduziert worden ist.
Bleiben Niederschläge und Zuflüsse weiterhin aus, ist mit steigenden Wassertemperaturen, zunehmender Verdunstung von der Wasseroberfläche und einem weiteren Absinken der Füllstände zu rechnen. Bei einem Verbrauch auf dem derzeitigen sehr hohen Niveau ist zunächst eine Verschlechterung der Trinkwasserbeschaffenheit und in der Folge ein Engpass in der Wasserversorgung zu erwarten. Der WVS hat die angeschlossenen Kommunen deshalb mit Schreiben vom 13.08.2026 aufgefordert, den Bezug aus seinem Versorgungsnetz zu reduzieren.
c) Lage im Gemeindegebiet
Ein Ausweichen der Verbraucher auf Oberflächenwasser scheidet aus: Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat als untere Wasserbehörde mit Allgemeinverfügung mit Wirkung ab dem 05.08.2026 die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern untersagt. Der Druck auf das öffentliche Trinkwassernetz erhöht sich dadurch zusätzlich.
Da die eigenen Anlagen den Ausfall oder die Reduzierung des Fremdbezugs nicht auffangen können, schlägt eine Verknappung beim Vorversorger unmittelbar auf die Versorgungssicherheit im Gemeindegebiet durch.
Bei unverändertem Verbrauch ist damit zu rechnen, dass die verfügbare Wassermenge zur Deckung des Bedarfs nicht mehr ausreicht. Zu erwarten sind zunächst Druckabfälle und Beeinträchtigungen der Trinkwasserbeschaffenheit durch längere Verweilzeiten und erhöhte Wassertemperaturen, in der Folge Versorgungsunterbrechungen sowie eine Gefährdung der Löschwasserversorgung.
Die Gemeinde Breidenbach ist nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG örtliche Ordnungsbehörde; die Aufgabe wird vom Bürgermeister wahrgenommen. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 100 HSOG.
Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde bleibt unberührt. Diese Allgemeinverfügung regelt ausschließlich die Verwendung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde und nicht die Entnahme aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser.
Nach § 11 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die §§ 12 bis 42 HSOG die Befugnisse besonders regeln. Eine solche Sonderregelung besteht hier nicht.
Die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gehört zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Nach dem unter Nummer 1 dargestellten Sachverhalt besteht bei ungebremstem Verbrauch eine konkrete Gefahr für die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser sowie für die Löschwasserbereitstellung. Der bundesrechtliche Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 3 WHG) unterstreicht dieses Schutzinteresse.
Adressat der Anordnungen ist jede natürliche oder juristische Person, die Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach entnimmt oder verwendet. Der Adressatenkreis ist nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar; es handelt sich damit um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG.
Die Anordnungen sind geeignet, den Verbrauch spürbar zu senken, weil sie gerade die verbrauchsintensiven und für die Grundversorgung entbehrlichen Verwendungsarten erfassen.
Mildere, gleich wirksame Mittel stehen nicht zur Verfügung. Appelle zum freiwilligen Wassersparen haben nicht zu einer ausreichenden Verbrauchsreduzierung geführt. Eine Drosselung des Netzdrucks oder die Anordnung von Sperrzeiten würde alle Abnehmer unterschiedslos und auch im lebensnotwendigen Bedarf treffen und wäre damit deutlich eingriffsintensiver.
Die Anordnungen sind angemessen. Der lebensnotwendige Bedarf - Trinken, Kochen, Körperhygiene, Sanitärnutzung, Wäsche - bleibt unberührt. Die Erzeugung von Lebensmitteln, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Erwerbsgartenbau sind ausgenommen. Die Bewässerung von Neuanpflanzungen und die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung privater Flächen zur Gewinnung von Lebensmitteln bleiben in den verdunstungsarmen Tagesrandzeiten zulässig; Planschbecken für Kleinkinder bis 200 Liter dürfen weiterhin befüllt werden. Der Verbotskatalog entspricht damit den Beschränkungen, die im Versorgungsgebiet des Vorversorgers einheitlich gelten. Über Nummer 4 können atypische Härten im Einzelfall aufgefangen werden. Die Geltungsdauer ist eng befristet.
Demgegenüber wiegt das Interesse an einer gesicherten Versorgung der gesamten Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser und an einer funktionsfähigen Löschwasserversorgung schwerer als das Interesse an den untersagten Verwendungen, die durchweg den Bereich der Freizeit-, Komfort- und Bequemlichkeitsnutzung betreffen.
Das Entschließungs- und Auswahlermessen ist ermessensfehlerfrei ausgeübt worden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Zweck der Maßnahme - die kurzfristige Senkung des Verbrauchs während der andauernden Trockenperiode - würde vollständig vereitelt, wenn Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalteten. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft würde dazu führen, dass die Verbote erst nach dem Ende der Gefahrenlage wirksam würden. Das private Interesse, die untersagten Verwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung fortzusetzen, muss demgegenüber zurücktreten.
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 47, 48, 50 und 53 HSOG. Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung; die Anordnungen sind damit vollstreckbar (§ 47 Abs. 1 HSOG). Die Höhe des Zwangsgeldes ist erforderlich und angemessen, um dem wirtschaftlichen Interesse an einem Verstoß wirksam entgegenzuwirken.
| • | Die Anordnungen gelten nicht für Wasser aus Eigengewinnungsanlagen, Brunnen, Zisternen und Regenwasserspeichern, soweit dieses nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt. Die wasserrechtlichen Vorgaben und die Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Entnahme aus oberirdischen Gewässern bleiben davon unberührt. |
| • | Anträge auf Ausnahmen nach Nummer 4 sind schriftlich oder elektronisch an die Gemeinde Breidenbach, Bachstraße 4 - 14, 35236 Breidenbach, ordnung@breidenbach.de zu richten. |
| • | Diese Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 und 4 HVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie kann während der Dienstzeiten im Rathaus, Bachstraße 4 - 14, 35236 Breidenbach oder unter www.breidenbach.de eingesehen werden. |
Breidenbach, 24.08.2026
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Gemeinde Breidenbach, Bachstraße 4-14, 35236 Breidenbach, zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde, dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, erhoben wird.
Da die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet wurde, hat ein Widerspruch insoweit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag kann bereits vor Erhebung des Widerspruchs gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Er kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.