Der Bürgermeister der Gemeinde Breidenbach als örtliche Ordnungsbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 10.08.2026, öffentlich bekannt gemacht am 10.08.2026, hiermit auf.
| 1. | Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Breidenbach vom 10.08.2026 über das Verbot des Grillens und des Umgangs mit offenem Feuer wird mit Ablauf des 26.08.2026 aufgehoben. |
| 2. | Diese Aufhebung wird am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam. |
Mit Allgemeinverfügung vom 10.08.2026 wurden das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer auf den öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen, den Grillplätzen, den Außenflächen der Schutzhütten sowie auf den Flächen der Feldgemarkung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile untersagt. Die Verfügung war bis zum 06.09.2026 befristet und stand unter dem Vorbehalt vorzeitiger Aufhebung bei Wegfall der Gefahrenlage.
Die Gefahrenlage ist zwischenzeitlich entfallen. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat die Alarmstufe A aufgehoben. Im Gemeindegebiet sind ergiebige Niederschläge gefallen und der Deutsche Wetterdienst weist für den Bereich der Gemeinde nur noch eine geringe Waldbrandgefahr sowie eine mittlere Gefahr für Brände im Grasland aus. Die Vegetation ist wieder durchfeuchtet. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die das Verbot getragen haben, liegen damit nicht mehr vor.
Da die Untersagung allein der Abwehr der zwischenzeitlich entfallenen Gefahr diente, ist sie nicht länger erforderlich. Ihre Aufrechterhaltung wäre unverhältnismäßig. Die Aufhebung beruht auf § 49 Abs. 1 HVwVfG sowie auf dem in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung erklärten Aufhebungsvorbehalt.
Die gesetzlichen Verbote des Hessischen Waldgesetzes, insbesondere das Verbot des offenen Feuers und des Rauchens im Wald, gelten unabhängig von dieser Aufhebung fort. Auch bei aufgehobenem Verbot ist im Umgang mit offenem Feuer und Grillgeräten weiterhin Vorsicht geboten; Feuerstellen sind stets beaufsichtigt zu betreiben und vollständig abzulöschen.
Breidenbach, 25.08.2026