Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2015 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 15. März 2026 stattfindende Kommunalwahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich beim Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt unbefristet.
Breidenbach, 11. September 2025