Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach hat in ihrer Sitzung vom 26.09.2023 folgende Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Breidenbach beschlossen.
über die Benutzung der Kindertagesstätten
der Gemeinde Breidenbach
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. I S. 607) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach in ihrer Sitzung am 26.September 2023 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Breidenbach erlassen:
Träger und Rechtsform
Die Kindertagesstätten der Gemeinde Breidenbach werden von der Gemeinde Breidenbach als öffentliche Einrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsorientierten und angemessenen Betreuungsangebotes unterhalten. Die Trägerschaft der innerhalb der Gemeinde Breidenbach gelegenen Kindertagesstätten obliegt für das Ev. Kinder- und Familienhaus „maia“ Breidenbach dem Evangelischen Dekanat Biedenkopf-Gladenbach und für die Ev. KiTa Oberdieten der evangelischen Kirchengemeinde Oberdieten.
Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
Zwischen der Gemeinde Breidenbach und dem Träger der jeweiligen Einrichtung ist ein Betriebsvertrag abgeschlossen.
Aufgaben
Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach § 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB). Es handelt sich um Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des § 25 HKJGB.
Kreis der Berechtigten
| (1) | Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zur Einschulung offen. Kinder dürfen ab dem 11. Lebensmonat eingewöhnt werden, sofern die Platzkapazität in der Krippengruppe dies zulässt. Sofern es im laufenden und im nachfolgenden Betreuungsjahr freie Plätze gibt, können nachrangig auch auswärtige Kinder aufgenommen werden. |
| (2) | Die Aufnahmeberechtigung bezieht sich auf das Ev. Kinder- und Familienhaus „maia“ Breidenbach sowie die Ev. KiTa Oberdieten. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme über gesetzliche Bestimmungen hinaus besteht nicht. |
| (4) | Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme eines Kindes in einer bestimmten Kindertagesstätte. |
| (5) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
| (6) | Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel wird ein Arzt, der von der Kommune im Einvernehmen mit den Erziehungs-/Personensorgeberechtigten benannt wird, gutachterlich zu Rate gezogen. |
Betreuungszeiten
| (1) | Das Betreuungsjahr der Kindertagesstätten beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des nachfolgenden Jahres. |
| (2) | Die Kindertagesstätten sind regelmäßig an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Die Betreuungszeiten und die täglichen Öffnungszeiten werden für jede Einrichtung vom Gemeindevorstand nach Anhörung des Elternbeirats festgelegt und durch Aushang in der Kindertagesstätte sowie auf der Homepage der Gemeinde bekannt gemacht. |
| (3) | Die Leitungen der Kindertagesstätten legen innerhalb der Öffnungszeiten Kernzeiten fest, in denen die angemeldeten Kinder anwesend sein sollen. Bei Inanspruchnahme von zusätzlichen Zeitmodulen, die nur im Rahmen der Kapazitätsgrenzen der Einrichtungsgruppe bereitgestellt werden können, sind die Erfordernisse der Kernzeitenregelungen zu beachten. |
| (4) | Die Kindertagesstätten können an insgesamt bis zu 30 Werktagen im Jahr geschlossen bleiben. |
| (5) | Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte bis zu drei Wochen geschlossen werden. Unabhängig davon bleiben alle Kindertagesstätten regelmäßig zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. |
| (6) | Wird ein gesondertes Betreuungsangebot (zum Beispiel: Ferienkindergarten oder Samstagskindergarten) in Anspruch genommen, ist hierfür eine gesonderte Gebühr zu entrichten. |
| (7) | Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindertagesstätten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. |
| (8) | Das jährliche Aufnahmeverfahren zum Anmeldestichtag wird im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Andere Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in der jeweiligen Kindertagesstätte. |
Aufnahme
| (1) | Bei der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte haben die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertagesstätte einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den „Empfehlungen der Ständigen Impfkommission“ ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. |
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| Auf besondere gesundheitliche Einschränkungen und Gefährdungen des Kindes ist seitens der Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorliegt oder der Verdacht auf eine solche Erkrankung besteht. |
| (2) | Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte einzureichen, die Antragssteller werden schriftlich benachrichtigt. |
| (3) | Soweit die Möglichkeit der Reservierung von Betreuungsplätzen über das Internet eingerichtet ist, ersetzt diese nicht einen schriftlichen Aufnahmeantrag nach Absatz 2. |
| (4) | Aufnahmeanträge können jederzeit gestellt werden, über die Reihenfolge der Aufnahme wird grundsätzlich zum Anmeldestichtag 15. Februar entschieden. |
| (5) | In den Monaten Dezember und Juli werden im Regelfall keine Kinder neu aufgenommen. |
| (6) | Sind im laufenden Aufnahmezeitraum Betreuungsplätze weder aktuell besetzt noch reserviert, können diese - unter der Voraussetzung der sofortigen Inanspruchnahme - nach der Reihenfolge der Anmeldung vergeben werden. |
| (7) | Mit dem Aufnahmeantrag entscheiden sich die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten für ein in der Kindertagesstätte angebotenes Betreuungsmodul. Im Regelfall ist der Wechsel des Moduls nur zum 01. August möglich. |
| (8) | Mit der Aufnahme erkennen die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an. |
Aufnahmekriterien
| (1) | Die Aufnahme von Kindern in gemeindliche Kindertagesstätten erfolgt nach den in den Absätzen 2 - 5 aufgeführten Kriterien. Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall hiervon abweichen. Begründete Einzelfälle liegen insbesondere dann vor, wenn | |
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| a) | Kinder aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen, |
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| b) | durch die Aufnahme des Kindes in einer bestimmten Einrichtung ein Schwergewicht an Kindern mit besonderem sprachlichem oder kulturellen Förderungsbedarf entstehen kann, welche den Erfolg der Integration gefährdet oder |
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| c) | die Erziehenden für ihre Ausbildung oder ihre berufliche Tätigkeit auf ein bestimmtes Betreuungsangebot angewiesen sind. |
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| Bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze in den Kindertagesstätten entscheidet das Alter des Kindes. Das älteste Kind wird in der Regel zuerst aufgenommen. | |
| (2) | Zum Anmeldestichtag 15. Februar angemeldete Kinder haben Vorrang vor Kindern, die im laufenden Betreuungsjahr angemeldet werden. | |
| (3) | Für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Breidenbach gelten folgende Prioritäten: | |
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| 1. | Kinder im voraussichtlich letzten Kindergartenjahr aus den zugeordneten Ortsteilen |
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| 2. | Geschwister |
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| 3. | Kinder aus dem Gemeindegebiet, die aus einer Krippengruppe in die Kindergartengruppe wechseln |
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| 4. | Kinder aus den zugeordneten Ortsteilen |
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| 5. | Kinder aus dem Gemeindegebiet |
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| 6. | Kinder aus anderen Kommunen innerhalb Hessens, die aus einer Krippengruppe in die Kindergartengruppe wechseln |
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| 7. | Kinder aus anderen Kommunen innerhalb Hessens |
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| 8. | Kinder aus anderen Bundesländern, sofern ein Kostenausgleich durch die Wohnsitzgemeinde des anderen Bundeslandes erfolgt |
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| 9. | Kinder aus anderen Bundesländern für die kein Kostenausgleich durch die Wohnsitzgemeinde des anderen Bundeslandes geleistet wird, sofern der Gemeindevorstand der Aufnahme zugestimmt hat. |
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| Im Einzelfall kann für die Aufnahmeentscheidung von den vg. Priorisierungen abgewichen werden. Maßgebend sind für die abweichende Entscheidung dann die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dargelegten Kriterien. | |
| (4) | Im Gemeindegebiet werden die Einzugsbereiche der Kindertagesstätten wie folgt geordnet: | |
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| Kindertagesstätten | Zugeordnete Ortsteile |
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| Ev. Kinder- und Familienhaus „maia“ | Breidenbach |
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| Kleingladenbach |
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| Wiesenbach | |
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| Wolzhausen |
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| KiTa Oberdieten | Achenbach |
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| Niederdieten |
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| Oberdieten |
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Pflichten der Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten
| (1) | Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen. Sie sollen spätestens bis 09.00 Uhr eintreffen. |
| (2) | Die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Betreuungspersonal wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Einrichtung und endet, sobald die Kinder diese Grundstücke verlassen. Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Vereinbarung der Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten mit der Kindertagesstätte. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten erklären bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. |
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| Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtzeit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. |
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| Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Einrichtungsleitung verpflichtet. |
| (3) | Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Einrichtungsleitung mitzuteilen. |
| (4) | Die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten haben die Satzungsbestimmungen einschließlich der Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. |
Pflichten der Leitung der Kindertagesstätte
Mit der Leitung der Kindertagesstätte und den Erzieherinnen und Erziehern können Gesprächstermine vereinbart werden.
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches).
Versicherung
| (1) | Die Kommune versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. |
| (2) | Gegen Unfälle in den Kindertagesstätten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. |
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
Abmeldung
| (1) | Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Einrichtungsleitung vorzunehmen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst nach Ablauf des übernächsten Monats wirksam. |
| (2) | Innerhalb der letzten drei Betreuungsmonate vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wohnortwechsel) erfolgen. |
| (3) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
| (4) | Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 5 dieser Satzung. |
| (5) | Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. |
Datenverarbeitung
| (1) | Zum Zwecke der Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden die notwendigen personenbezogenen Daten durch den jeweiligen Träger in automatisierten Dateien verarbeitet. |
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| Die Gemeinde Breidenbach nimmt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vor (z.B. Kostenausgleich, Bedarfsplanung). |
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| Rechtsgrundlagen: |
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| Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Satzung. |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Breidenbach vom 03.02.2011 sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Breidenbach vom 17.12.2013 aufgehoben und durch diese Neufassung gemäß § 3 Abs. 2 Hess. KAG ausdrücklich ersetzt.
Breidenbach, den 28.09.2023