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Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach
Ausgabe 40/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Breidenbach

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 22.09.2026 folgenden XVIII. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Breidenbach vom 29.03.1984 beschlossen. Er hat folgenden Wortlaut:

XVIII. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Breidenbach vom 29.03.1984

§ 6 erhält folgende neue Fassung:

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Breidenbach unter www.breidenbach.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

 

Jede Person hat das Recht, die durch die Gemeinde im Internet bekannt gemachten Satzungen, Verordnungen und sonstigen Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, während der öffentlichen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen.

(2)

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(3)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie ergänzend zu Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in 35236 Breidenbach, Bachstraße 4-14 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift die öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB hat unter Angabe der Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

a)

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

 

b)

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

 

c)

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

 

d)

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

 

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB die Veröffentlichung sowie die zu veröffentlichenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in 35236 Breidenbach, Bachstraße 4-14 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a bzw. § 10 a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

(7)

Kann die Bekanntmachungsform nach den Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

Dieser XVIII. Nachtrag zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Er wird in der Wochenzeitung der Gemeinde Breidenbach vom 01.10.2026 bekannt gemacht.

Breidenbach, 23.09.2026

gez.
Felkl
Bürgermeister