Immer wieder gehen Beschwerden über den Diebstahl von Blumenschmuck oder anderen Grabgegenständen ein. Grablampen, Gestecke, Blumenschmuck, Grabengel und -figuren scheinen begehrt. Menschen, die die Gräber ihrer Angehörigen sorgsam pflegen, erschüttert dieser Diebstahl oftmals tief.
Der Diebstahl und die damit verbundene Verletzung der persönlichen Empfindungen Trauernder sind die eigentliche Folge von Grabschändereien. Der Gesetzgeber hat sie deshalb besonders unter Strafe gestellt. Mit Paragraph 168 des Strafgesetzbuches wird die Totenruhe geschützt. Zum Schutzbereich gehört auch die Begräbnisstätte mit Zubehör sowie deren Bepflanzung. Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere Grabgegenstände, die sich auf dem Grab befinden sowie jede Zerstörung des Zubehörs fällt unter diesen Straftatbestand. Der Gesetzgeber sieht hierfür empfindliche Strafen vor. Je nach Schwere der Tat reicht die Sanktion von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.
Alle Friedhofsbesucher werden gebeten, die Augen aufzuhalten – oft kann die Aufmerksamkeit anderer schon helfen, Diebstähle zu verhindern.
Man kann aber auch versuchen, den Grabschmuck zu sichern, denn je höher der Aufwand, desto unattraktiver ist es für einen Dieb, etwas schnell und unauffällig mitzunehmen. Auch Kennzeichnen schreckt manchmal schon ab: Mit Namen auf den Figuren werden sie zumindest als Schmuck für ein anderes Grab uninteressant, mit wasserfestem Stift lässt sich das Deko-Objekt sicher am Sockel oder an anderer Stelle beschriften.