Nach der Verabschiedung des Haushaltsplanes 2023 stehen zur Förderung der Vereine insgesamt 14.000,00 € zur Verfügung. Die gültigen Richtlinien sind nachstehend abgedruckt.
Die entsprechenden Antragsformulare sind ab sofort bei den Ortsvorstehern, bei der Gemeindeverwaltung und auf unserer Homepage www.breidenbach.de unter der Rubrik Rathaus/Formulare erhältlich. Abgabeschluss für die Anträge ist der 31. März 2023.
Eine aktuelle Liste der Vereinsmitglieder aus der Gemeinde Breidenbach mit deren Anschriften und ggf. Geburtsdatum ist den Anträgen beizufügen.
R i c h t l i n i e n
über die Förderung der Vereine und Verbände
in der Gemeinde Breidenbach
| § 1 | Gemeinsame Vorschriften |
| § 2 | Zuschuss bei Vereinsjubiläen |
| § 3 | Zuschüsse für Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung |
| § 4 | Prämien und Preise für Veranstaltungen oder Erfolge mit überörtlicher Bedeutung |
| § 5 | Allgemeiner Zuschuss |
| § 6 | Zuschuss zur Förderung der Jugendarbeit |
| § 7 | Zuschüsse bei Baumaßnahmen |
| § 8 | Schlussbestimmungen |
§ 1
Gemeinsame Vorschriften
| (1) | Die Gemeinde Breidenbach fördert alle in Breidenbach ansässigen Vereine, Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen. Gefördert werden die Vereine nach der Anzahl der in Breidenbach mit Hauptwohnsitz wohnhaften Mitglieder. Vereine, Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen, die Mittel in Anspruch nehmen, verpflichten sich, bei Veranstaltungen der Gemeinde kostenlos mitzuwirken. |
| (2) | Sollten mehrere Gruppen zu einem Verein gehören, sind diese zusammen zu fassen. |
| (3) | Die Förderung ist eine freiwillige Leistung. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Höhe dieser Mittel richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde. |
| (4) | Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. |
| (5) | In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinien möglich. |
| (6) | Fördervereine werden nicht bezuschusst. |
| (7) | Die Förderanträge sind bis zum 31.3. jeden Jahres zu stellen. Verspätet eingereichte Anträge können nur hälftig bezuschusst werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Stichtag eingegangen sind. Noch später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. |
§ 2
Allgemeiner Zuschuss
Den Vereinen wird auf Antrag ein jährlicher Zuschuss für Mitglieder, die zum 15.03. des jeweiligen Jahres (Stichtag) das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach folgender Staffelung gewährt:
| Vereine bis 20 Mitglieder | bis 50,00 € |
| Vereine bis 35 Mitglieder | bis 75,00 € |
| Vereine bis 50 Mitglieder | bis 100,00 € |
| Vereine bis 75 Mitglieder | bis 150,00 € |
| Vereine bis 100 Mitglieder | bis 200,00 € |
| Vereine bis 150 Mitglieder | bis 225,00 € |
| Vereine bis 200 Mitglieder | bis 250,00 € |
| Vereine über 200 Mitglieder | bis 300,00 € |
Sollte die Anzahl der Vereine und der Mitglieder einen Betrag übersteigen, der nach Gewährung der Jugendförderung verbleibt, so sind die vg. Beträge zu quotieren.
§ 3
Zuschuss zur Förderung der Jugendarbeit
Für alle Vereinsmitglieder, die zum 15.03. des jeweiligen Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betrag von 10,00 € gezahlt. Bei der Antragstellung sind die Jugendlichen in den einzelnen Abteilungen namentlich anzugeben.
§ 4
Zuschuss bei Vereinsjubiläen
Die Gemeinde Breidenbach gewährt aus Anlass von Vereinsjubiläen Ehrengeschenke in folgender Höhe:
| 25-jähriges Vereinsjubiläum | 50,00 € |
| 50-jähriges Vereinsjubiläum | 75,00 € |
| 75-jähriges Vereinsjubiläum | 100,00 € |
| 100-jähriges Vereinsjubiläum | 125,00 € |
| 125-jähriges Vereinsjubiläum | 150,00 € |
Andere Vereinsjubiläen werden nicht bezuschusst.
§ 5
Zuschüsse für Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung
Für internationale oder andere Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung in Breidenbach werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. Die Anträge hierfür sind vor der Durchführung der Veranstaltung unter Offenlegung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben bei dem Gemeindevorstand Breidenbach zu stellen. Dieser entscheidet über den jeweiligen Antrag.
§ 6
Prämien und Preise für Veranstaltungen oder Erfolge
mit innerörtlicher Bedeutung
Für besondere Veranstaltungen oder Erfolge mit innerörtlicher Bedeutung werden auf Antrag Prämien und Preise gewährt. Über die Anträge entscheidet der Gemeindevorstand.
§ 7
Zuschüsse bei Baumaßnahmen
| (1) | Die Gemeinde Breidenbach gewährt den Turn- und Sportvereinen Zuschüsse sowie Vereinen, die Jugendarbeit betreiben | |
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| a) | zum Bau oder der Erweiterung vereinseigener Sportstätten und Jugendräume |
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| b) | zur Instandsetzung größeren Umfanges. |
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| Bezuschusst werden nur Maßnahmen, die der aktiven Sportausübung und Jugendarbeit dienen. | |
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| Ausgeschlossen von Zuschüssen sind der Bau von Clubräumen und deren Einrichtung, Wohnungen, Geschäftsräume, Parkplätze, Zugangsstraßen, Tribünen und Zuschauerränge. | |
| (2) | Nur die von der Landesregierung anerkannten Kosten werden bezuschusst. Die Feststellung der zuschussfähigen Anlagen prüft bei den vom Land bezuschussten Maßnahmen das Land, im Übrigen der Gemeindevorstand. | |
| (3) | Die Anträge zu diesem § sind jeweils bis zum 15.12. für das darauf folgende Jahr zu beantragen. | |
§ 8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien über die Förderung der Vereine und Verbände in der Gemeinde Breidenbach treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.