Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach am 04.03.2024 folgende Katzenschutzverordnung beschlossen:
§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen
| (1) | Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. oder in das Register „Findefix“ des Deutschen Tierschutzbundes eingetragen wird. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. |
| (2) | Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. |
| (3) | Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch das Ordnungsamt Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 - 2 bleiben hiervon unberührt. |
§ 2 Durchführung und Überwachung
| (1) | Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt auf Verlangen vorzulegen. |
| (2) | Wird eine unkastrierte fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, in der Gemeinde Bad Endbach angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann das Ordnungsamt die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. |
§ 3 Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Endbach.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a) | entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren, kennzeichnen und registrieren lässt, |
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| b) | entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden. | |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie wird in der Wochenzeitung „Oi Bleedche“ Nr. 12 für die Gemeinde Bad Endbach vom 21.03.2024 öffentlich bekannt gemacht.
35080 Bad Endbach, 21.03.2024