Es wird gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz festgestellt:
| 1. | Frau Anna-Lena Petry, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 25.03.2026 mit sofortiger Wirkung ihr Mandat in der Gemeindevertretung Bad Endbach niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Freien Bürgerliste Bad Endbach (FBL) mit den meisten Stimmen Herr Hans-Jürgen Aßmann, 35080 Bad Endbach rückt mit Wirkung vom 01.04.2026 in die Gemeindevertretung Bad Endbach nach. |
| 2. | Herr Michael Ferron, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 28.03.2026 mit sofortiger Wirkung sein Mandat in der Gemeindevertretung Bad Endbach niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Christlich Demokratischen Union (CDU) mit den meisten Stimmen, Herr Josias Semler, 35080 Bad Endbach, rückt mit Wirkung vom 01.04.2026 in die Gemeindevertretung Bad Endbach nach. |
| 3. | Herr Oliver Getto, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 01.04.2026 mit sofortiger Wirkung sein Mandat im Ortsbeirat Günterod niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Einheitsliste Günterod mit den meisten Stimmen, Herr Christoph Betz, 35080 Bad Endbach, rückt mit Wirkung vom 02.04.2026 in den Ortsbeirat Günterod nach. |
| 4. | Frau Sabrina Krah, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 01.04.2026 mit sofortiger Wirkung ihr Mandat im Ortsbeirat Günterod niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Einheitsliste Günterod mit den meisten Stimmen, Herr Jörg Jakob, 35080 Bad Endbach, rückt mit Wirkung vom 02.04.2026 in den Ortsbeirat Günterod nach. |
| 5. | Herr Christoph Betz, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 03.04.2026 mit sofortiger Wirkung sein Mandat im Ortsbeirat Günterod niedergelegt. |
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| Die nächste noch nicht berufene Listenbewerberin der Einheitsliste Günterod mit den meisten Stimmen, Frau Patricia Koch, 35080 Bad Endbach, rückt mit Wirkung vom 04.04.2026 in den Ortsbeirat Günterod nach. |
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Bad Endbach, den 16.04.2026