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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung gemäß § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung

Es wird gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz festgestellt:

1.

Herr Jürgen Plaum, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 26.03.2025 mit sofortiger Wirkung sein Mandat in der Gemeindevertretung Bad Endbach niedergelegt.

Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Freien Bürgerliste Bad Endbach (FBL) - ehemals Freie Wählergemeinschaft (FWG) -, Herr Rolf Herrmann, 35080 Bad Endbach, ist seit dem 19.04.2021 ehrenamtlicher Beigeordneter und somit Mitglied im Gemeindevorstand. Gem. § 65 HGO i. V. m. § 62 Abs. 1 HGO ist Herr Herrmann an der Annahme des Sitzes in der Gemeindevertretung Bad Endbach gehindert, da er nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Beigeordneter und Mitglied der Gemeindevertretung sein kann. Da Herr Hermann diesen Hinderungsgrund schriftlich bestätigt hat, kann er die Rechtsstellung als Mitglied der Gemeindevertretung Bad Endbach nicht erwerben.

Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der FBL mit den meisten Stimmen, Herr Jochen Interthal, hat mit Schreiben vom 09.04.2025 sein Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der FBL mit den meisten Stimmen darf gem. § 34 Abs 2 KWG nicht berücksichtigt werden.

Der Wahlvorschlag der Freien Bürgerliste Bad Endbach (FBL) - ehemals Freie Wählergemeinschaft (FWG) - ist erschöpft. Ein/e Nachrücker/in ist somit nicht vorhanden. Für die Dauer der restlichen Wahlzeit bleibt der Sitz unbesetzt.

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Bad Endbach, den 24.04.2025

Der Gemeindewahlleiter
gez. Beer
besonderer
Gemeindewahlleiter