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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Bad Endbach

Bebauungsplan „Am Sonnenhang - 1. Änderung“ in der Gemarkung Bad Endbach

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat am 22.04.2024 den o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Sonnenhang“ umfasst das Flurstück 12 in der Flur 17, Gemarkung Bad Endbach (siehe folgende Abbildung, ohne Maßstab).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Straße 1, im Fachbereich „Bauen, Planen + Energie“, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Öffnungszeiten (Dienststunden) der Verwaltung sind:

Montag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Bad Endbach (www.rathaus-bad-endbach.de/rathaus-politik/service/bauleitplanung) und über das Geoportal des Landkreises Marburg-Biedenkopf (https://www.marburg-biedenkopf.de/ dienste_und_leistungen/geoportal/Bauleitplaene-Landkreis-Marburg-Biedenkopf.php) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Bad Endbach beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber Gemeinde Bad Endbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Bad Endbach, den 09.05.2024

Erika Weber (Bürgermeisterin)