Es wird gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz festgestellt:
| 1. | Herr Jörg Jakob, 35080 Bad Endbach, ist durch seinen Tod am 09.05.2026 aus der Gemeindevertretung Bad Endbach ausgeschieden. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit den meisten Stimmen Herr Dieter Plaum, 35080 Bad Endbach rückt mit Wirkung vom 10.05.2026 in die Gemeindevertretung Bad Endbach nach. |
| 2. | Herr Thomas Reuter, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 11.05.2026 mit sofortiger Wirkung sein Mandat in der Gemeindevertretung Bad Endbach niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Christlich Demokratischen Union (CDU) mit den meisten Stimmen Herr Samuel Semler, 35080 Bad Endbach rückt mit Wirkung vom 12.05.2026 in die Gemeindevertretung Bad Endbach nach. |
| 3. | Herr Arndt Räuber, 35080 Bad Endbach, hat durch schriftliche Erklärung vom 11.05.2026 mit sofortiger Wirkung sein Mandat in der Gemeindevertretung Bad Endbach niedergelegt. |
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| Der nächste noch nicht berufene Listenbewerber der Freien Bürgerliste Bad Endbach (FBL) mit den meisten Stimmen Herr Michael Dias, 35080 Bad Endbach rückt mit Wirkung vom 12.05.2026 in die Gemeindevertretung Bad Endbach nach. |
| 4. | Herr Jörg Jakob, 35080 Bad Endbach, ist durch seinen Tod am 09.05.2026 aus dem Ortsbeirat Günterod ausgeschieden. |
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| Der Wahlvorschlag der Gemeinschaftsliste Günterod (GL Günterod) für die Wahl des Ortsbeirates Günterod ist erschöpft. Ein/e Nachrücker/in ist somit nicht vorhanden. Für die Dauer der restlichen Wahlzeit bleibt der Sitz unbesetzt. |
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Bad Endbach, den 21.05.2026