Es wird sich in den letzten Tagen vermehrt bei uns darüber beklagt, dass Bewuchs von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwächst.
Nach § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz sind Eigentümer bzw. Besitzer der Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen (dazu zählt auch der Gehweg/Bürgersteig oder ein eigenständiger Gehweg bzw. eine Treppe) ragenden Bewuchs zu beseitigen.
Der Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurück geschnitten werden.
Wir bitten um Beachtung.