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Oi Bleedche
Ausgabe 27/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Beeinträchtigung des Verkehrsraumes durch hineinwachsende Äste

Es wird sich in den letzten Tagen vermehrt bei uns darüber beklagt, dass Bewuchs von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwächst.

Nach § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz sind Eigentümer bzw. Besitzer der Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen (dazu zählt auch der Gehweg/Bürgersteig oder ein eigenständiger Gehweg bzw. eine Treppe) ragenden Bewuchs zu beseitigen.

Der Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurück geschnitten werden.

Wir bitten um Beachtung.

Fachbereich Ordnungswesen und Bürgerservice