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Oi Bleedche
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Bad Endbach

Bebauungsplan „Am Sonnenhang“ in der Gemarkung Bad Endbach

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat am 23.05.2022 den o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 1.930 m² umfasst die Flurstücke 11, 12 und 18 (teilweise) in der Flur 17, Gemarkung Bad Endbach (siehe folgende Abbildung, ohne Maßstab).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Straße 1, im Fachbereich „Bauen, Planen + Energie“, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten (Dienststunden) der Verwaltung sind:

Montag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten möglich sind, die von den o. g. Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorzeitige telefonische Terminvereinbarung unter 02776/801-93 oder per E-Mail an katja.proebster@bad-endbach.info zur Einsichtnahme der Unterlagen und um Beachtung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) gebeten.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Bad Endbach beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Endbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Bad Endbach, den 21.07.2022

Julian Schweitzer (Bürgermeister)