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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung des Bebauungsplanes „Günterod Nr. 1“ der Gemeinde Bad Endbach, OT Günterod

Geltungsbereich

Bekanntmachung der Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 02.09.2024 die Offenlegung des Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Günterod Nr. 1“ der Gemeinde Bad Endbach, im Ortsteil Günterod, mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

2) Planziel der 2. Änderung des o. a. Bebauungsplanes ist, innerhalb des u. a. räumlichen Geltungsbereiches, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.

Das Flurstück Gemarkung Günterod, Flur 10, Flurstück 127 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.

Das Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Entwicklung des Plangebietes im Zuge der beabsichtigten Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) im Rahmen einer dem Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Raumordnungsrecht sowie den weiteren betroffenen Rechtsgrundlagen entsprechenden städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(3) Der räumliche Geltungsbereich liegt am südöstlichen Rand der Ortslage Günterod und umfasst die Flurstücke 87/7 (Teilfl.) (Straßenparzelle „Dorfstraße“), 116/1 (Teilfl.) (Straßenparzelle „Hesselweg“), 128 der Flur 10 und die Flurstücke 1/3 (Teilfl.) (Straßenparzelle „Ringstraße“), 36 (Teilfl.) (Wegeparzelle), 37/2 (Wegeparzelle), 43 (Teilfl.) (Wegeparzelle) und 56/1 der Flur 13 der Gemarkung Günterod.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan zu entnehmen.

(4) Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen:

-Darstellung der Stellungnahme der Kreisausschuss des Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Naturschutz.

-Darstellung der Stellungnahme des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Wasser und Bodenschutz.

-Darstellung der Stellungnahme des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz.

-Darstellung der Stellungnahme des Forstamtes Biedenkopf (Hessen-Forst).

-Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Grundwasser, Wasserversorgung des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunales Abwasser, Gewässergüte des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zum nachsorgenden Bodenschutz.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zum vorsorgenden Bodenschutz.

-Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft, Abfallentsorgungsanlagen des Regierungspräsidiums Gießen.

--Darstellung der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen.

--Darstellung der Stellungnahme der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahmen der Abteilung Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen.

-Darstellung der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen.

(5) Der Beschluss zur Offenlegung des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(6) Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben. Eine neue Erstellung des Umweltberichtes ist nicht erforderlich. Für den

verbliebenen Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist der Umweltbericht der 1. Änderung des Bebauungsplanes weiterhin gültig und umzusetzen. Einer Änderung oder Ergänzung bedarf es nicht. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes.

(7) Eine Änderung des Flächennutzungsplanes für die betroffene Fläche ist nicht erforderlich, da der Flächennutzungsplan den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche (W) darstellt.

(8) Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des o. a. Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht, Arten umweltbezogener Informationen) in der Zeit vom 24.01.2025 bis 05.03.2025 einschließlich in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll.

Die Planunterlagen des Entwurfs des o. a. Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht, Arten umweltbezogener Informationen) sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden.

https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan

Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2

des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(9) Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro Holger Müller aus 35112 Fronhausen mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.

Bad Endbach, den 16.01.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Endbach