Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
heute möchte ich Euch einige Begrifflichkeiten aus dem kommunalen Haushaltsrecht erläutern und näherbringen.
Als Steuer wird eine Geldleistung, durch Bürger oder Firmen, ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen, z.B. die Gemeinde, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, die einen steuerpflichtigen Tatbestand (Grundstück bebaut, Acker, Wiese, Hund oder Gewerbe besitzen) verwirklichen. Die Gruppe der Steuerpflichtigen umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Firmen).
Auf Gemeindeebene zählen dazu z.B. die Grundsteuer A + B, die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer und die Gewerbesteuer. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung dieser Steuern durch die Gemeinde werden durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt.
Dies bedeutet, mit den Einnahmen kann die Gemeinde im Rahmen der Haushaltsaufstellung durch die Gemeindevertretung, machen was sie will. Es gibt keine Zweckbindung.
Dies bedeutet aber auch, dass die Gemeindeverwaltung der Gemeindevertretung für jede einzelne Position im Haushalt Rechenschaft in Euro und Cent über die Verwendung, der bei der Haushaltsaufstellung beschlossenen Mittel für beschlossene Maßnahmen, in der Jahresabrechnung darlegen muss.
Für land- und forstwirtschaftliche Flächen ist die Grundsteuer A zu zahlen, das A steht für "agrarisch".
„B“ steht für „baulich“ und wird angewendet bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken. Die Grundsteuer C ermöglicht es Kommunen ab 2025 einen eigenen Hebesatz für baureife Grundstücke einführen.
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine sogenannte Real- oder auch Objektsteuer, die sich auf den Gewinn eines Unternehmens bezieht. Sie zählt zu den Gemeindesteuern und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.
Die Hundesteuer ist von allen zu entrichten, die über einen oder mehrere Hunde verfügen. Die Hundesteuer ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Hunde.
Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Die Spielapparatesteuer ist von Gaststätten, Spielhallen etc. zu entrichten, die über entsprechende Geräte verfügen.
Eure