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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 33/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung Cannabis Dorffest Bad Endbach 2024

Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt die Gemeinde Bad Endbach folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Bad Endbacher Dorffestes 2024:

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Samstag, 07.09.2024 bis Sonntag, 08.09.2024 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Gelände des Bad Endbacher Dorffestes) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Nummer 1. gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Bad Endbacher Dorffestes vom 07.09.2024 bis zum 08.09.2024 täglich jeweils im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag).

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1. erstreckt sich auf folgende öffentliche Flächen in Bad Endbach (Gelände Bad Endbacher Dorffestes):

Veranstaltungsort des Bad Endbacher Dorffestes 2024:

  • Kurpark Herborner Straße 1
  • Gelände rund um das Kur- und Bürgerhaus, Herborner Straße 1
4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1. dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1. geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin als Ordnungsbehörde der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Straße 1, 35080 Bad Endbach, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit

ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Fachbereich Ordnungswesen und Bürgerservice der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Straße 1, Zimmer 3 eingesehen werden.

Bad Endbach, 15.08.2024

DIE BÜRGERMEISTERIN
als Ordnungsbehörde