Ausgabe 34/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Betreten gemeindlicher Baustellen verboten!
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Betreten gemeindlicher Baustellen ist grundsätzlich verboten.
Auf den Baustellen wird das Betretungsverbot durch Anbringung eines Absperrbands oder Aufstellen eines Verbotsschildes für einsichtsfähige Personen erkennbar angezeigt.
Ausgenommen von dem Betretungsverbot und zum Betreten der Baustelle befugt sind ausschließlich Mitarbeitende folgender Gruppen und Organisationen:
- beteiligte Baufirmen
- Lieferbetriebe
- Architektur- und Fachplanungsbüros
- Bauaufsichts- und andere beteiligte Behörden
- Fachbereich Bauen, Planen + Energie als alleinige Vertretung der Bauherrschaft im Auftrag des Gemeindevorstands
Begründung:
- Das Betretungsverbot dient der Sicherheit und soll verhindern, dass auf gemeindlichen Baustellen Unbefugte zu Schaden kommen können.
- Der verkehrssichere Zustand der Baustelle wird allein gegenüber den von dem Betretungsverbot ausgenommenen Personen sichergestellt, die befugt sind, die Baustelle zu betreten.
- Diese befugten Personen sind berechtigt, Unbefugte bei Missachtung des Betretungsverbots zum Verlassen der Baustelle aufzufordern.
- Das Betretungsverbot soll auch ausschließen, dass Unbefugte den auf der Baustelle tätigen Personen Anweisungen erteilen und damit sowohl die Autorität der örtlichen Bauleitung sowie des Fachbereiches Bauen, Planen + Energie untergraben als auch den geordneten Bauablauf stören.
Konsequenzen:
- Personen, die das Verbot missachten und unbefugt und widerrechtlich eine gemeindliche Baustelle betreten, verstoßen gegen § 123 StGB und müssen ggf. mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen.
- Die Gemeinde Bad Endbach haftet in keiner Form, falls Unbefugten bei Missachtung des Betretungsverbotes auf Baustellen ein Schaden entsteht oder sie selbst zu Schaden kommen.
Baustellenbesichtigungswünsche:
- Eine gewünschte Baustellenbesichtigung ist vorab mit dem Fachbereich Bauen, Planen + Energie abzustimmen und durch diesen zu bestätigen.
- Ein rechtlicher oder sonstiger Anspruch auf Baustellenbesichtigungen besteht grundsätzlich nicht.
gez. Julian Schweitzer
Bürgermeister