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Oi Bleedche
Ausgabe 35/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Flugverbot von Drohnen über Wohngebieten

Aufgrund von aktuellen Beschwerden geben wir folgende Hinweise:

Für das Fliegen mit einer Drohne in Wohngebieten und über Wohngrundstücken gelten zwei Regelungen, die beide beachtet werden müssen. Das nationale deutsache Drohnen-Gesetz laut Luftverkehrsordnung und die EU Drohnenverordnung.

Laut neuer nationaler Regelung in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 21h wird geregelt, dass alle Drohnen mit Kamera nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen sofern der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte - z.B. der Mieter / Pächter) nicht ausdrücklich zustimmt.

Ausnahme:

Drohnen unter 250g ohne Kamera.

Weitere Ausnahmen für den professionellen Einsatz:

Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstücke in einer Höhe zwischen 100-120 Metern überflogen werden, wenn:

  • ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z. B Straßen) durchgeführt werden kann
  • und ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
  • und das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
  • und der Flug zwischen 6:00 - 22:00 Uhr stattfindet
  • und keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
  • und die Privatsphäre gewahrt bleibt
  • und die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden
Quelle: www.drohnen.de