Ausgabe 35/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
Vorheriger Artikel: Trinkwasser sparen
Nächster Artikel: Jugendsammelwoche 2022
Flugverbot von Drohnen über Wohngebieten
Aufgrund von aktuellen Beschwerden geben wir folgende Hinweise:
Für das Fliegen mit einer Drohne in Wohngebieten und über Wohngrundstücken gelten zwei Regelungen, die beide beachtet werden müssen. Das nationale deutsache Drohnen-Gesetz laut Luftverkehrsordnung und die EU Drohnenverordnung.
Laut neuer nationaler Regelung in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 21h wird geregelt, dass alle Drohnen mit Kamera nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen sofern der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte - z.B. der Mieter / Pächter) nicht ausdrücklich zustimmt.
| Ausnahme: | Drohnen unter 250g ohne Kamera. |
Weitere Ausnahmen für den professionellen Einsatz:
Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstücke in einer Höhe zwischen 100-120 Metern überflogen werden, wenn:
- ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z. B Straßen) durchgeführt werden kann
- und ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
- und das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
- und der Flug zwischen 6:00 - 22:00 Uhr stattfindet
- und keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
- und die Privatsphäre gewahrt bleibt
- und die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden
Quelle: www.drohnen.de