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Oi Bleedche
Ausgabe 35/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplanverfahren „Antspfuhl“, 4. Änderung

4. Änderung des Bebauungsplanes „Antspfuhl“ der Gemeinde Bad Endbach im Kernort

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Baugesetzbuch)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 03.07.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Antspfuhl“ im Kernort Bad Endbach als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

(2) Mit dieser Bekanntmachung treten die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Antspfuhl sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

(3) Der räumliche Geltungsbereich liegt am nördlichen Rand der Ortslage Bad Endbach und umfasst die Flurstücke 310 (Straßenparzelle), 311, 3312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 326/1 (Straßenparzelle), 326/2 (Straßenparzelle), 327/1, 328/1, 329/1, 330/1, 331/1, 332/1, 333/1, 334/1, 335/1, 336/1, 337 (Straßenparzelle), 338/1, 340/1, 341/1, 343/1, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352 353, 355/1 (Straßenparzelle), 356/1, 357/1, 358/1, 359/1, 360, 361, 363 (Straßenparzelle), 365, 366, 367, 368, 369, 371 (Straßenparzelle), 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378 der Flur 5 der Gemarkung Bad Endbach.

Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 4,1 ha.

(4) Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) und der Begründung liegt in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

(5) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich,

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eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Endbach, den 31.08.2023

gez. Schweitzer, Bürgermeister