Für freie Fahrt auf den Straßen ist der gemeindliche Bauhof bzw. die
Straßenmeisterei zuständig. Bei Eis und Schnee auf den Gehwegen, ist es die Pflicht des Grundstückseigentümers zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Dies gilt auch für Gehwege an nichtbebauten Grundstücken im Ortsbereich.
Was bedeutet das für Sie?
Wann müssen Sie räumen?
Verantwortlichkeit
Die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Der Grundstückseigentümer kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht auch geeigneter Dritter bedienen, z. B. Hausmeisterservice oder im Mietvertrag regeln, dass der Mieter den Winterdienst erledigt. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.
Besonderheit für Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Und noch was
Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen die Mitarbeiter unseres Bauhofes, der Straßenmeisterei und Fremdfirmen die Fahrbahnen frei und streuen bei Bedarf. Da die Fahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Dafür ist ein Winterdienstplan aufgestellt.
Damit der „Schneepflug“ seine Arbeit ordentlich und ohne Behinderung leisten kann, nutzen Sie bitte Stellplätze auf dem eigenen Grundstück und stellen Sie insbesondere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht an engen Stellen ab.
Der vollständige Text der „Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Endbach“ ist auf unserer Homepage www.bad-endbach.de (Bürgerservice/Ortsrecht) verfügbar.