Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) müssen einmal jährlich die Bürgerinnen und Bürger über die Einrichtung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre unterrichtet werden.
Auskunftssperren, die kraft Gesetzes von der Meldebehörde einzutragen sind (Eintragung erfolgt automatisch, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss).
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG
Auf Antrag oder auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde kann diese Auskunftssperre, wenn der/die Betroffene glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, eingetragen werden.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgenannten Gründe ausreichen.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die Auskunft eines Schuldners benötigt um seine Forderungen zu realisieren.
Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Widerspruch der Datenweitergabe nach BMG
Ein Widerspruch zur Datenweitergabe kann jederzeit in das Melderegister auf Antrag eingetragen werden.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das Bürgerbüro der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Str. 1, 35080 Bad Endbach
Frau Studer — Tel.: 02776/801-45
oder Frau Kaiser — Tel.: 02776/801-46
— buergerbuero@bad-endbach.info