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Ausgabe 43/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bad Endbach

Aufstellung einer Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Aufstellung einer Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 i. V. m. § 13 BauGB sowie Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz BauGB

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 17.10.2022 gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) i. V. m. § 13 BauGB die Aufstellung einer Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 beschlossen.

(2)

Allgemeine Planziele der Aufstellung einer Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 innerhalb des o. a. räumlichen Geltungsbereiches sind

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die Unsicherheit über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zu überwinden

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die Unsicherheit über die bauliche Nutzung innerhalb des Flurstückes, Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/3, zu beseitigen

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die geordnete städtebauliche Entwicklung für das betroffene Gebiet sicherzustellen.

Die Planaufstellung wird im Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

(3)

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3.

Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 3.300 m².

(4)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 13 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5)

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

(6)

Hinweise zum Verfahren

Wird in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.

die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,

2.

keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und

3.

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Im vereinfachten Verfahren werden einzelne Verfahrensschritte verkürzt oder gar nicht durchgeführt. Hierauf ist bei den verschiedenen Beteiligungsschritten entsprechend hinzuweisen. Bei der Durchführung im vereinfachten Verfahren sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die besonderen Verfahrensvorschriften zu beachten. Insbesondere

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wird von § 2 (4) BauGB 'Durchführung Umweltprüfung' und § 2a BauGB 'Erstellung Umweltbericht' abgesehen; darauf ist bei der Beteiligung der Öffentlichkeit hinzuweisen (gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB)

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wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen

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kann auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)

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gelten die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung' erfolgt oder zulässig; ein Ausgleich der durch die Planung begründeten Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher nicht erforderlich und

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müssen die Bekanntmachungen einen Hinweis darauf enthalten, dass das Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden soll und

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wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

(7)

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Endbach stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gegenwärtig Gemischte Baufläche (M) dar. Daher wird die Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt.

(8)

In Ausführung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Planunterlagen (Plankarte, Begründung) in der Zeit vom 07.11.2022 bis einschließlich 08.12.2022 in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll.

(9)

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

(10)

Gemäß § 4b BauGB hat die Gemeinde Bad Endbach das Planungsbüro Holger Müller aus 35112 Fronhausen mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.

Bad Endbach, den 27.10.2022

gez. Schweitzer, Bürgermeister