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zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen
in der Gemeinde Bad Endbach
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. i S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. April 2011 (BGBl. I S. 554) in Verbindung mit § 1 Nr. 10 und § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370) hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Endbach am 09.10.2023 folgenden IV. Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Bad Endbach beschlossen:
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Bad Endbach vom 06.04.2002 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
| (1) | Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. |
| 1. | Der Grundpreis beträgt — 3,50 € |
| 2. | Der Fahrpreis pro km vom 1.-4. km — 2,50 € |
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| Der Fahrpreis pro km nach dem 4. km — 2,10 € |
| 3. | Wartezeit pro Stunde — 35,00 € |
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| (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten). |
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| Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. |
§ 3 wird wie folgt geändert:
Für Gepäck über 10 kg je Stück wird ein Zuschlag von 0,50 €,
für lebende Tiere, Rollstühle, Fahrräder und Sperrgut wird ein Zuschlag von 1,00 € erhoben.
Dieser Nachtrag tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Er wird in der Wochenzeitung „Oi Bleedche“ Nr. 43 für die Gemeinde Bad Endbach vom 26.10.2023 öffentlich bekanntgemacht.
Bad Endbach, den 26.10.2023