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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 45/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Genehmigung F-Plan

Verfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Endbach innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Lohwiese“ im Ortsteil Schlierbach

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB

Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in Ihrer Sitzung am 03.07.2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Endbach innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Lohwiese“ im Ortsteil Schlierbach gem. § 6 Abs. 6 BauGB zur Feststellung beschlossen.

Anschließend wurde die festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes dem Regierungspräsidium Gießen (höhere Verwaltungsbehörde) zur Prüfung der Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

(2) Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Schlierbach nördlich und südlich der Ortsstraße „In der Lohwiese“ und umfasst die Flurstücke 57/2, 59 (Straßenparzelle) (Teilfl.) und 60/1 (Gewässerparzelle) (Teilfl.) der Flur 10 sowie die Flurstücke 71 (Straßenparzelle) (Teilfl.), 72, 73 (Straßenparzelle) (Teilfl.), 74/1 (Teilfl.) und 125 (Gewässerparzelle) (Teilfl.) der Flur 12. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Schlierbach.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

(3) Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes gem.

§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

(4) Der Flächennutzungsplan mit dessen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

(5) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich:

-

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Endbach, den 09.11.2023

gez. Schweitzer
- Bürgermeister -