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Oi Bleedche (Bad Endbach)
Ausgabe 47/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Lohwiese“ der Gemeinde Bad Endbach im Ortsteil Schlierbach

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Baugesetzbuch)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 03.07.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Lohwiese“ im Ortsteil Schlierbach als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

(2)

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „In der Lohwiese“ (1. Änderung) sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

(3)

Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Schlierbach.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus den Flurstücken 57/2, 59 (Straßenparzelle) (Teilfl.) und 60/1 (Gewässerparzelle) (Teilfl.) der Flur 10 sowie aus den Flurstücken 71 (Straßenparzelle) (Teilfl.), 72, 73 (Straßenparzelle) (Teilfl.), 74/1 (Teilfl.) und 125 (Gewässerparzelle) (Teilfl.) der Flur 12. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Schlierbach. Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

(4)

Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche), die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung liegt in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

(5)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich,

-

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes

Bad Endbach, den 23.11.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Endbach