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Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. i S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. April 2011 (BGBl. I S. 554) in Verbindung mit § 1 Nr. 10 und § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370) hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Endbach am 26.01.2026 folgenden V. Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Bad Endbach beschlossen:
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Bad Endbach vom 06.04.2002 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
| (1) | Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. |
| 1. | Der Grundpreis beträgt — 4,00 € |
| 2. | Der Fahrpreis pro km vom 1.-4. km — 2,80 € |
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| Der Fahrpreis pro km nach dem 4. km — 2,50 € |
| 3. | Wartezeit pro Stunde — 45,00 € |
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| (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten). |
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| Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. |
§ 3 wird wie folgt geändert:
Für Gepäck über 10 kg je Stück wird ein Zuschlag von 1,50 €,
für lebende Tiere, Rollstühle, Fahrräder und Sperrgut wird ein Zuschlag von 2,00 € erhoben.
Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt am 01. April 2026 in Kraft. Er wird in der Wochenzeitung „Oi Bleedche“ Nr. 6 für die Gemeinde Bad Endbach vom 05.02.2026 öffentlich bekanntgemacht.
Bad Endbach, den 05.02.2026