Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung einer Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB sowie i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 30.01.2023 die Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB sowie i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB beschlossen.
(2) Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie über den Einbezug einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3 in Kraft.
(3) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurstücke 199/2 und 199/3.
Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 3.300 m².
(4) Die Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen und die Begründung liegt in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
(5) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich,
| - | eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bad Endbach, den 02.03.2023