Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i. V. m. § 13a BauGB sowie Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach hat in ihrer Sitzung am 09.12.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Antspfuhl“ im Ortsteil Bad Endbach beschlossen.
2. Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der 4. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stärkere Flexibilität der Dachform und Dachneigung, um den Anforderungen zu einer größeren Ausnutzung des Daches für die Verwendung von Erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Windenergie) nachzukommen. Damit werden erhebliche Verbesserungen zur Produktion von Erneuerbaren Energien auf bereits versiegelten Flächen (Dachflächen) ausgelöst, die grundsätzlich zur erheblichen Steigerung der Energiegewinnung und letztlich zu einer angestrebten Energieautarkie führen sollen.
Entsprechend soll die festgesetzte Dachform des Satteldaches (SD) um die Dachformen des Walmdaches (WD), Pultdaches (PD) und des Flachdaches (FD) ergänzt werden.
Weiterhin soll die festgesetzte Dachneigung von 28° auf 3° bis 33° ergänzt werden.
Darüber hinaus sollen Maßnahmen der nachhaltigen Entwässerung bzw. Wasserhaltung innerhalb des Plangebietes ergänzt werden. So soll eine dezentrale Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (z. B. von den Dachflächen der Gebäude) auf den betroffenen Grundstücken
| - | zu einer natürlichen Rückhaltung des Niederschlagswassers im Boden führen (Schwammstadtprinzip) |
| - | die betroffenen Regenwasserkanäle entlasten |
| - | dem Absinken des Grundwasserspiegels entgegenwirken |
| - | infolge der natürlichen Rückhaltung im Boden zu einer Reduzierung der beschleunigten Entwässerung von Niederschlagswasser in den Vorfluter (hier Salzböde) und damit zu einer Reduzierung der Hochwassergefahr und des Überschwemmungsrisikos führen |
| - | in der Gesamtheit der o. a. Maßnahmen dem globalen Klimawandel (der globalen Klimaerwärmung und der zunehmenden Sommertrockenheit) entgegenwirken. |
Der Bebauungsplan soll die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Plangebiet weiterhin sicherstellen.
Die Planaufstellung ist eine Maßnahme im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und wird daher im Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich liegt am nördlichen Rand der Ortslage Bad Endbach und umfasst die Flurstücke 310 (Straßenparzelle), 311, 3312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 326/1 (Straßenparzelle), 326/2 (Straßenparzelle), 327/1, 328/1, 329/1, 330/1, 331/1, 332/1, 333/1, 334/1, 335/1, 336/1, 337 (Straßenparzelle), 338/1, 340/1, 341/1, 343/1, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352 353, 355/1 (Straßenparzelle), 356/1, 357/1, 358/1, 359/1, 360, 361, 363 (Straßenparzelle), 365, 366, 367, 368, 369, 371 (Straßenparzelle), 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378 der Flur 5 der Gemarkung Bad Endbach.
Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 4,1 ha.
4. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
(7) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Endbach stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gegenwärtig Wohnbaufläche (W) dar. Daher wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes aus den Flächennutzungsplan entwickelt und es bedarf keiner Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung.
(8) In Ausführung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Planunterlagen (Plankarte, Begründung) in der Zeit vom 10.03.2023 bis 24.04.2023 einschließlich in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Str. 1, Fachbereich Bauen, Planen + Energie, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll. Die 44-tägige Auslegungsfrist bezieht gegenüber der Mindestdauer von 30 Tagen eine 14-tägige Verlängerung ein und entspricht damit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Berücksichtigung eines „wichtigen Grundes“ (der Sichtung von ausführlichen Planunterlagen).
(9) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
(10) Gemäß § 4b BauGB hat die Gemeinde Bad Endbach das Planungsbüro Holger Müller aus 35112 Fronhausen mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.
Bad Endbach, den 02.03.2023