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Dietzhölztaler Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Informationen zur Hundehaltung

§ Führen von Hunden

Viele Menschen fühlen sich durch Hunde, die beim Ausführen ohne Leine laufen, in ihrem persönlichen Sicherheitsempfinden beeinträchtigt. Um dieser Besorgnis Rechnung zu tragen, werden alle Hundehalter/innen im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme darum gebeten, ihre Vierbeiner insbesondere innerhalb der geschlossenen Ortschaften, situationsbedingt aber auch außerhalb, anzuleinen.

Eine generelle Leinenpflicht besteht nach der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 zwar nicht. Wir bitten Sie jedoch zu Bedenken, dass Gefahren für Gesundheit und Leben von Mensch oder Tier auch dann nie ganz ausgeschlossen werden können, wenn ein Tier bisher nie auffällig geworden ist.

§ Hundekot auf Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen

Immer mehr Bürgern und Bürgerinnen wird die Hundehaltung insbesondere auch durch die zunehmende Verunreinigung öffentlicher und privater Anlagen, der Straßen, Gehwege und Kinderspielplätze zum Ärgernis.

Oftmals liegen sog. „Tretminen“ buchstäblich haufenweise auf dem und damit sogleich auch im Wege. Damit sind sie nicht nur Fußgängern, sondern insbesondere auch den jeweiligen Grundstückseigentümern, die diese Hinterlassenschaften im Rahmen der allgemeinen Straßenreinigung entfernt, ein Dorn im Auge. Auch für die Bediensteten des Gemeindebauhofes, welche die öffentlichen Grünanlagen pflegen, stellen sie eine durchaus vermeidbare Belastung dar.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Hundekot eine hochgradige Infektionsquelle für bakterielle oder parasitäre Erkrankungen darstellt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Salmonelle zu. Hier sind besonders die Kinder gefährdet, da diese noch kein ausgeprägtes hygienisches Verhalten zeigen und nicht über die Resistenz eines Erwachsenen gegenüber Krankheitskeimen verfügen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der nicht ordnungsgemäßen Beseitigung eines derartigen „Geschäftes“ durch den Hundebesitzer um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das oft angeführte Argument, die gezahlte Hundesteuer beinhalte quasi eine Genehmigung für derartige Verschmutzungen, zieht nicht, da sie lediglich dazu beitragen soll, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Das Ordnungsamt appelliert daher an alle Hundebesitzer in der Gemeinde, ihren Reinigungspflichten hinsichtlich der Hinterlassenschaften ihrer Tiere nachzukommen. Funktionsgerechtes Equipment in Form hygienischer Papiertüten, ist im Fachhandel preisgünstig zu erwerben.

§ Hundeverbot auf Friedhöfen

An sich selbstverständlich sollte auch die Einhaltung des nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Dietzhölztal bestehenden Verbotes sein, Hunde bzw. Tiere im Allgemeinen auf die Friedhöfe mitzunehmen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Blindenhunde.