Bekanntmachung der Gemeinde Dietzhölztal
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die
Wahl zum 10. Europäischen Parlament
und die
Direktwahl der Landrätin oder des Landrats
am 9. Juni 2024
sowie
über das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl
1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Europawahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Dietzhölztal
x)
1)
wird in der Zeit vom 20. bis zum 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in
2)
Ort der Einsichtnahme
35716 Dietzhölztal, OT Ewersbach, Hauptstraße 92 - Rathaus, Bürgerservice (Zimmer 7)
Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei erreichbar.
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Aus-
kunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät mög-
3)
lich.
Wählen kann nur, wer in das verbundene Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Zur Europawahl und Direktwahl wahlberechtigt und in das verbundene Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen
sind, nach näherer Maßgabe der wahlrechtlichen Bestimmungen, die wahlberechtigten Deutschen im Sinne des Art. 116.
Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaa-
ten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Für die Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Kreisgebiet ihren Wohnsitz haben und
• nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Teilnahme an der Europawahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
• das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag im Bundesgebiet oder in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union (EU-Deutsche) ihren Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
• nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige
nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde (Anschrift siehe unten) zu stellen.
Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Be-
reithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag
x)
vor der Wahl (20. bis 24. Mai 2024 ), spätestens am
12:00
24. Mai 2024 bis Uhr, bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Gemeindevorstand, Hauptstraße 92, 35716 Dietzhölztal
Rathaus, Bürgerservice (Zimmer 7)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind,
sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene
Wahlbenachrichtigung für die Europawahl, die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl,
auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl werden
neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl
beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf
Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen
haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der bar-
rierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Gemeindevorstand, Hauptstraße 92, 35716 Dietzhölztal – Rathaus, Bürgerservice (Zimmer 7)
zur Einsichtnahme aus.
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Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Brief-
wahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann in dem Landkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in
einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl möglich.
5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
b.
wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden
ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wäh-
lerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
Telefax oder E-Mail als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkran-
kung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch
bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht
zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
•
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den unter a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine
erhalten können, noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen weißen Stimmzettel,
• einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufge-
druckt ist, und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen gelben Stimmzettel,
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch-
tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor
die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen
Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00
Uhr eingehen.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen ge-
hindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der hellrote Wahlbriefumschlag für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-
sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf
dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
Gemeindevorstand der
35716 Dietzhölztal, 06.05.2024
Gemeinde Dietzhölztal
gez. Thomas, Bürgermeister
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x)
Einsichtnahme vom 20. – 16. Tag vor der Wahl. Achtung: Nur an den Werktagen, keine Einsichtnahme am 20. Mai 2024 =
20. Tag vor der Wahl, weil Pfingstmontag = Feiertag (§ 4 Europawahlgesetz i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz).
1)
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2)
Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen ein-
gerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3)
Nicht Zutreffendes streichen.