Gemäß § 15 der Wahlordnung für den Beirat für Behinderte und Senioren in der Gemeinde Dietzhölztal vom 13.09.2005 und den §§ 33, 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), stelle ich fest:
Herr Martin Debus, gewählt über den Wahlvorschlag „DRK - Bereitschaft Dietzhölztal“, hat seinen Hauptwohnsitz durch Wegzug aus Dietzhölztal heraus verlegt und damit die Voraussetzung seiner Wählbarkeit sowie den Sitz im Beirat für Behinderte und Senioren verloren. Da der Wahlvorschlag keine weiteren Bewerberinnen oder Bewerber enthält, bleibt der Sitz im Beirat für Behinderte und Senioren unbesetzt.
Die Mitgliederzahl des Beirates für Behinderte und Senioren vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Somit beträgt diese nun vier Mitglieder.
Gegen die getroffenen Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter, Hauptstr. 92, 35716 Dietzhölztal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen.
35716 Dietzhölztal, 26.06.2025