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Dietzhölztaler Nachrichten
Ausgabe 36/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Feldwegesatzung der Gemeinde Dietzhölztal - Bekanntmachung

(Feldwegesatzung)

der Gemeinde Dietzhölztal

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dietzhölztal mit Beschlussfassung vom 30.05.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Gemeinde Dietzhölztal stehende Wegenetz der gesamten Großgemarkung mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

a)

die Wegeparzelle,

b)

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Bankette und Wegraine,

c)

der Luftraum über dem Wegekörper,

d)

der Bewuchs,

e)

die Beschilderung und

f)

die Grenzsteine.

§ 3 Bereitstellung

Die Gemeinde Dietzhölztal gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaft­lich sowie gärtnerisch genutzten Grundstücke, einschließlich der Nutzung durch den Jagdpächter und die Jagdausübungsberechtigten, sowie dem Zugang zu den entspre­chenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die Benutzung zum Zweck der Erholung erlaubt, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Das Befahren der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenend­häusern, Jagdhütten und ähnlichen Vorhaben oder zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen und -einrichtungen zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes zulässig. Die Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag wird schriftlich be­schieden. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun­des (z. B. Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen) widerrufen werden.

§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1)

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfäl­len, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Gemeindevorstand beschränkt werden.

(2)

Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschrän­ken.

(3)

Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstel­lung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu ma­chen.

(4)

Bei Gefahr im Verzuge kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1)

Es ist unzulässig

a)

die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig beding­ten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Be­schädigungen führt oder führen kann. Hiervon kann in Absprache mit der Gemeinde Dietzhölztal abgewichen werden, wenn die Beschädigung unvermeidbar und die Behebung der Schäden gesichert ist;

b)

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt oder verändert werden;

c)

bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden) Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör nach § 2 zu beschädigen oder zu verändern oder deren Randstreifen (Bankette) abzugraben;

d)

Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen;

e)

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen längerfristig abzustellen;

f)

auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt werden kann;

g)

die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Anhäufen oder Abla­gern von Erde, Unrat, Unkraut etc. an den Banketten und in den Gräben sowie durch deren Zupflügen;

h)

auf den Wegen Holz (außer im unumgänglichen Umfang im Rahmen des ord­nungsgemäßen Forstbetriebs) oder andere Gegenstände zu schleifen;

i)

auf asphaltierten Wegen Holz, Pflanzenreste, Reisig oder sonstige Abfälle zu verbrennen.

(2)

Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben davon unberührt.

§ 7 Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer haben Schäden an Wegen und deren Bestandteilen nach § 2 dem Gemeindevorstand unverzüglich mitteilen.

(2)

Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüg­lich zu beseitigen, andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg oder einen seiner Bestandteile nach § 2 beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Behebung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzuse­hen. Der Gemeindevorstand kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Behebung des Schadens überlassen.

(3)

Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden müssen, sind nach Abschluss der Arbeiten zu entfer­nen. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) bleibt unberührt.

§ 8 Pflichten der Angrenzer

(1)

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Un­kraut, die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Boden­material, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzen­den Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.

(2)

Bei öffentlichen Bau-, Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen Angrenzer den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden.

(3)

Das Abgrenzen der Grundstücke mit Einzäunungen zu einem Weg ist nur unter Ein­haltung eines Abstandes von mindestens 0,5 m gestattet.

(4)

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Hessischen Nachbar­rechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBl. I S. 417) Anwendung.

(5)

Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angren­zenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes überdeckt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

b)

Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

c)

den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt oder

d)

der Vorschrift des § 7 Abs. 2 und § 8 zuwiderhandelt.

(2)

Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) finden An­wendung.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 EURO bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 17 Abs. 1 OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

§ 10 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsge­setzes vom 12.12.2008 (GVBI. I 2009 S. 2).

§ 11 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestand­teil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereini­gungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

35716 Dietzhölztal, 29.08.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dietzhölztal
gez. Thomas, Bürgermeister