Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
- Zusammenlegungsbehörde -
Postfach
59817 Arnsberg
Dienstgebäude:
Hermelsbacher Weg 15
57072 Siegen
Tel. 02931/82-5532
— Siegen, den 13.12.2022
Az.: 33.03.09.03-001 / 62202
Die Bezirksregierung Arnsberg hat als Zusammenlegungsbehörde beschlossen:
1. Für die Waldgenossenschaften
- Haubergsgenossenschaft Herzhausen Komplex A
- Haubergsgenossenschaft Herzhausen Komplex B
- Haubergsgenossenschaft Herzhausen Komplex C
wird in den Gemarkungen Herzhausen und Frohnhausen, Stadt Netphen und Ruckersfeld, Stadt Hilchenbach, beide Kreis Siegen-Wittgenstein, gemäß § 30 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz (GWG) in der zurzeit gültigen Fassung - die Zusammenlegung zu einer Waldgenossenschaft angeordnet. Das Zusammenlegungsverfahren wird nach § 26 GWG durchgeführt.
2. Das Zusammenlegungsgebiet wird für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Land Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk Arnsberg,
Kreis Siegen-Wittgenstein
Stadt Netphen
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Frohnhausen | 1 | 2, 3, 4, 7, 33, 34 |
| Herzhausen | 1 | 16, 17, 34, 40, 41 |
|
| 2 | 3, 4, 5, 6, 15, 18, 19, 23, 24, 32, 33, 45, 46, 52, 65, 67, 73, 108, 116, 177 |
|
| 3 | 1, 2, 8, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, 31-36 |
|
| 4 | 1, 2, 3 ,4, 7, 8, 60, 61, 62, 64 |
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| 5 | 4, 37, 41 |
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| 6 | 1, 3, 4, 5, 10, 16, 18, 19, 36, 44, 83, 84, 85, 86, 92 |
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| 7 | 3, 4, 5 |
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| 8 | 96, 111, 167, 212, 259, 542, 543 |
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| 9 | 4, 57, 71, 72 |
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| 11 | 8, 9, 33, 56, 66 |
|
| 12 | 17, 18, 19, 111, 114, 169, 219 |
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| 13 | 18, 25, 26 |
|
| 14 | 2, 11, 17, 44, 45, 48, 59, 60, 79- 83 |
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| 15 | 1, 2, 4, 13, 27, 28, 29, 37-49, 66 |
Land Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk Arnsberg,
Kreis Siegen-Wittgenstein,
Stadt Hilchenbach
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Ruckersfeld | 6 | 2 |
In das Verfahren einbezogen sind gemäß §§ 3 und 31 GWG die Anteile an den unter Nr. 1 aufgeführten Waldgenossenschaften.
Das Zusammenlegungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist insgesamt 334 ha groß.
3. Der Zusammenlegungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang während der Dienstzeiten aus bei der Stadt Netphen und der Stadt Hilchenbach und außerdem bei den angrenzenden Städten und Gemeinden:
Stadt Netphen, Zimmer 1203, Amtsstraße 2 bis 6, 57250 Netphen,
Stadt Bad Laasphe, Zimmer 117, Mühlenstraße 20, 57334 Bad Laasphe,
Gemeinde Dietzhölztal, Empfangsschalter, Hauptstraße 92, 35716 Dietzhölztal,
Gemeinde Erndtebrück, Zimmer 116, Talstraße 27, 57339 Erndtebrück,
Stadt Haiger, Foyer, Marktplatz 7, 35708 Haiger,
Stadt Hilchenbach, Zimmer 120, Markt 13, 57271 Hilchenbach,
Stadt Kreuztal, Zimmer 209, Siegener Straße 5, 57223 Kreuztal
Stadt Siegen, Rathaus Geisweid, Zimmer 21, Lindenplatz 7, 57078 Siegen
Gemeinde Wilnsdorf, Zimmer 64, Marktplatz 1, 57234 Wilnsdorf
Gemeinde Kirchhundem, Zimmer 304, Hundemstraße 35, 57399 Kirchhundem
Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß den Hauptsatzungen der betreffenden Städte und Gemeinden.
Zusätzlich ist der Beschluss im Internet der Bezirksregierung Arnsberg wie folgt einzusehen:
https://www.bra.nrw.de/-4105
4. Die Haubergsgenossenschaften Herzhausen Komplex A, Herzhausen Komplex B und Herzhausen Komplex C, die Anteilberechtigten der vorgenannten Haubergsgenossenschaften und weitere Eigentümer sowie Erbbauberechtigten der dem Zusammenlegungsverfahren unterliegenden Grundstücke sind Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens (§ 31 GWG). Sie bilden gemäß § 10 Nr.1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung die
Teilnehmergemeinschaft der
Zusammenlegung Herzhausen
mit Sitz in Herzhausen, Stadt Netphen
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, sind nach § 27 GWG i. V. m. § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Zusammenlegungsbehörde anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Zusammenlegungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Zusammenlegungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Zusammenlegungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 27 GWG i. V. m. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 27 GWG i. V. m. § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
6. Für das ganze Zusammenlegungsgebiet gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes Einschränkungen in der Nutzung der Grundstücke gemäß § 27 GWG i. V. m. § 34 FlurbG:
6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Zusammenlegungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 27 GWG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagendürfen nur mit Zustimmung der Zusammenlegungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 27 GWG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Zusammenlegungsbehörde beseitigt werden (§ 27 GWG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
6.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Zusammenlegungsbehörde (§ 27 GWG i. V. m. § 85 Nr. 5 FlurbG).
6.5 Sind entgegen der Anordnung zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Zusammenlegungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Zusammenlegung dienlich ist (§ 27 GWG i. V. m. § 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so muss die Zusammenlegungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 27 GWG i. V. m. § 34 Abs. 3 FlurbG).
Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnungen zu 6.4 vorgenommen worden, so kann die Zusammenlegungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 27 GWG i. V. m. § 85 Nr. 6 FlurbG).
6.6 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Ziffer 6.2, 6.3 und 6.4 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 27 GWG i. V. m. § 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der derzeit gültigen Fassung). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
Die Bußgeldbestimmungen anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
Gegen diesen Zusammenlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift im Dienstgebäude Hermelsbacher Weg 15, 57072 Siegen, zu erklären.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@bra.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@bra-nrw.de-mail.de.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter www.bezreg-arnsberg.nrw.de unter „Kontakt“.
Hinweis zum Datenschutz:
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens können auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingesehen werden unter: https://www.bra.nrw.de/-4105