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Dietzhölztaler Nachrichten
Ausgabe 4/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Friedhofsverwaltung

Einebnung von Gräbern auf den Friedhöfen in Dietzhölztal

Ab dem 13. März 2023 werde in Dietzhölztal Grabstätten eingeebnet. Die Einebnung erfolgt automatisch kostenfrei.

Dies betrifft folgende Jahrgänge:

Grabstätten der Jahrgänge 1993 und 1998

Urnengräber des Jahrgangs 2003

Die ehemals 30-jährige Ruhefrist der Grabstätten wurde mit Friedhofssatzungsänderung in 1997 auf 25 Jahre verkürzt. Die Ruhezeit der Urnengräber beträgt 20 Jahre, bei Zweitbelegung mit einer Urne verlängert sich die Ruhefrist von Reihen- und Urnengräbern nicht.

Eine persönliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten erfolgt nicht. Die betroffen Gräber werden von der Friedhofsverwaltung gekennzeichnet und können von den nutzungsberechtigten vor dem 13. März 2023 geräumt werden, andernfalls gehen Pflanzen, Grabmal etc. in das Eigentum der Gemeinde über und werden seitens der Gemeinde abgeräumt.

Kostenfrei können per schriftlichen Antrag die Grabstätten der Jahrgänge 1994 bis 1997 eingeebnet werden. Die Antragstellung muss schriftlich, spätestens bis zum 04 .März 2023, über die Friedhofsverwaltung bei Frau Achenbach erfolgen. Später eingehende Anträge können erst in 2024 berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Namenslisten im amtlichen Mitteilungsblatt und auf unserer Homepage veröffentlicht werden. Die Listen werden fortlaufend ergänzt. Es wird empfohlen, Die Listen auf der Homepage einzusehen, da eine lange Vorlaufzeit bei der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt besteht und diese Liste ggf. noch nicht alle Namen beinhaltet.

Für Rückfragen steht die Friedhofsverwaltung unter der Tel. Nummer 02774/80723 (Frau Achenbach) zur Verfügung.

Anträge auf vorzeitige Grabeinebnung können auf der Homepage der Gemeinde Dietzhölztal heruntergeladen werden:

www.dietzhoelztal.de, Rathaus, Rathaus & Politik, Friedhofsverwaltung, Antrag auf vorzeitige Einebnung einer Grabstätte.

Es folgt eine Auflistung der Grabstätten, deren Ruhefrist abläuft oder deren Einebnung beantragt wurde.