Gemäß der §§ 33, 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871), stelle ich fest:
Herr Jakob Pfeifer, gewählt über den Wahlvorschlag der Freien Demokratischen Partei (FDP), hat seinen Hauptwohnsitz durch Wegzug aus Dietzhölztal heraus verlegt und damit die Voraussetzung seiner Wählbarkeit und den bisherigen Sitz in der Vertretungskörperschaft verloren.
Als nächster noch nicht berufener Bewerber des vorgenannten Wahlvorschlags, welcher bei der Gemeindewahl am 14.03.2021 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, rückt daher in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dietzhölztal nach:
Herr Jan Nassauer, Mandeln, Laaspher Straße 29, 35716 Dietzhölztal
Gegen die getroffenen Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Hauptstr. 92, 35716 Dietzhölztal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen.
35716 Dietzhölztal, 19.10.2023