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Dietzhölztaler Nachrichten
Ausgabe 5/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern entlang von Straßen und Wegen

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass an Fahrbahnen, sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit, bzw. zu hoch wachsende Hecken und sonstiger Bepflanzungen entstehen. Diese Verkehrsflächen müssen jedoch in ihrer gesamten Breite ungehindert genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, kann sich daraus eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern ergeben.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr.

Um dies zu vermeiden, ist der vorhandene Bewuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Luftraum über Gehwegen muss bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m freigehalten werden.

Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum (sog. Lichtraumprofil) von wenigstens 0,5 m zum Fahrbahnrand hin einzuhalten. Der Luftraum über der Fahrbahn muss bis mindestens 4,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen frei bleiben.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes.

Danach heißt es:

„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“

Alle Grundstücksinhaber sind daher aufgerufen, den von ihrem Anwesen ausgehenden Bewuchs – soweit erforderlich – mit den vorgenannten Bestimmungen in Einklang zu bringen. Überall dort, wo infolge von Nichtbeachtung hingegen noch Handlungsbedarf gesehen wird, muss mit einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung gerechnet werden. Wenn im Rahmen einer dann notwendigen Ersatzvornahme eine Firma oder der gemeindeeigene Bauhof den Rückschnitt vornehmen muss, werden Ihnen die Kosten dafür in Rechnung gestellt.

Wir bitten Sie daher

  • Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen rechtzeitig und regelmäßig so zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum ohne Gefahren nutzen können.
  • den Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern soweit freizuhalten, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit – gerade während der kommenden dunklen Jahreszeit.
  • als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen darauf zu achten, dass das sog. „Sichtdreieck“ freigehalten wird. Das „Sichtdreieck“ beschreibt das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere einbiegen will.

Wir weisen darauf hin, dass der Rückschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit, sowie schonende Form- und Pflegeschnitte auch in der Zeit vom 01. März bis 30. September mit den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes vereinbar sind.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

Der Gemeindevorstand