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Dipperzer Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung

der Gemeinde Dipperz

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz am 15.02.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 € pro Stunde der Tätigkeit der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 15,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200,00 € nicht übersteigen.

§ 2 Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/ pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

20,00 €

Ehrenamtliche Beigeordnete

20,00 €

Mitglieder der Ortsbeiräte

20,00 €

Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

20,00 €

(2)

Bei Kommunalwahlen und Direktwahlen erhalten die Mitglieder des Wahlausschusses eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € pro Sitzung. Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit folgende Aufwandsentschädigungen:

Die Wahlvorsteher/innen erhalten 35,00 € pro Tag ihrer Tätigkeit; die übrigen Mitglieder/innen des Wahlvorstands erhalten 25,00 € pro Tag ihrer Tätigkeit.

(3)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

51,00 €

die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten

51,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(4)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(5)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €.

(6)

Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn das Amt des Vorsitzenden länger als 2 Monate nicht ausgeübt wird, für die über 2 Monate hinausgehende Zeit. In diesem Fall steht die Aufwandsentschädigung nach Ablauf der Frist von 2 Monaten für die Dauer der Vertretungszeit dem amtierenden Vertreter/der amtierenden Vertreterin zu.

(7)

Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für den Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdinestausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 20,00 €.

(8)

Ehrenamtlich tätige Mandatsträger/innen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes erhalten für die Nutzung des Digitalen Sitzungsdienstes eine jährliche Pauschale von 60,00 € für die Gemeindevertreter/innen und 120,00 € für die Gemeindevorstandsmitglieder/innen.

(9)

Ortsvorsteher/innen, denen die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung übertragen ist, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt:

1.

In Ortsbezirken bis 200 Einwohner 31,00 € Grundbetrag zuzüglich 0,10 € je Einwohner,

2.

In Ortsbezirken über 200 Einwohner 36,00 € Grundbetrag zuzüglich 0,10 € je Einwohner,

3.

Im Ortsteil Dipperz, wo keine Außenstelle der Verwaltung ist, 51,00 €.

Maßgebend sind die Einwohnerzahlen (Hauptwohnung), die am 31. Dezember vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellt werden.

§ 4 Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung pro Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt.

§ 5 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 15.03.1979 und den Änderungen vom 12.09.1991 und 07.09.2001 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Dipperz, 27.02.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz
Klaus-Dieter Vogler
Bürgermeister