Auf Grund des §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 30.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.280.594,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.482.160,00 € |
| mit einem Saldo | -201.566,00 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.500,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 € |
| mit einem Saldo von | 1.500,00 € |
| mit einem Jahresfehlbetrag von | -200.066,00 € |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 463.394,00 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 781.350,00 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.205.800,00 € |
| mit einem Saldo von | -424.450,00 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € |
| Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf | 121.419,00 € |
| mit einem Saldo | -121.419,00 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des | |
| Haushaltsjahres von | --82.475,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320 % |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 % |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 % | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 30.01.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Gemäß § 100 HGO dürfen über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhersehbar und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist,
| a) | im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 5.000 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Planansatzes und |
| b) | im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 5 % des jeweiligen Planansatzes |
mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes geleistet werden. Der Gemeindevertretung ist davon alsbald Kenntnis zu geben. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich.
Dipperz, den 03.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit Plan und Anlagen der Gemeinde Dipperz für das Jahr 2025 liegt in der Zeit vom 10. bis 18. März 2025 während der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz, im Zimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht aus.
| montags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
|
| von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
| dienstags bis freitags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dipperz, 27.02.2025