Titel Logo
Dipperzer Nachrichten
Ausgabe 14/2023
Vereine und Verbände
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

VdK Ortsverband Dipperz

Vortrag: Informationen zum Schwerbehindertenrecht

Anlässlich des an jedem ersten Dienstag des Monats stattfindenden VdK-Info-Kaffeenachmittags war im März Frau Hanna Kreuzer vom Hess. Amt für Versorgung und Soziales zum Vortrag über das Schwerbehindertenrecht eingeladen. Der 1. Vorsitzende Gerhard Koch begrüßte die Referentin und hieß die zahlreich erschienenen Gäste herzlich willkommen.

Frau Kreuzer ging zunächst auf den Aufgabenbereich des Versorgungsamtes ein: Zusätzlich zum Schwerbehindertenrecht zählen das Entschädigungsrecht, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die Hess. Betreuungs- und Pflegeaufsicht sowie Dienstunfähigkeitsuntersuchungen zu seinen Aufgaben.

Eine Antragstellung auf Anerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) kann unabhängig vom Alter sowohl formlos als auch mit einem vorgegebenen Formular, erhältlich vor Ort oder durch Herunterladen im Internet, erfolgen. Neben eigenen Schilderungen und Begründungen, sollten Berichte/Gutachten/Bescheinigungen von den behandelnden Ärzten, von Krankenhäusern, Reha- und Kurkliniken beigelegt werden, wenn diese vorliegen. Die Akte wird dann dem ärztlichen Dienst/Außengutachter zur Begutachtung vorgelegt. Die Feststellung der Behinderung und des GdB bzw. die Einstufung erfolgt nach der derzeit gültigen Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).

Wird ein Gesamt- GdB von unter 20 festgestellt, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid, bei einem Gesamt- GdB über 20 einen Feststellungsbescheid. Es gibt die Möglichkeit des Widerspruchs (Begründung unter Angabe von Ärzten) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung. Wurde ein GdB von 30 oder 40 ( Behinderung) anerkannt, kann man eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) unter gewissen Voraussetzungen beantragen. Als schwerbehindert mit entsprechendem Ausweis gilt man ab GdB 50. Dann greifen Nachteilsausgleiche wie besonderer Kündigungsschutz, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Zusatzurlaub, vorzeitige Altersrente, Einkommensteuerfreibeträge (schon ab GdB 20), sowie Rabatte beim Autokauf, Ermäßigungen bei Eintritten in Museen und Schwimmbäder und beim ADAC. Außerdem kann man einen Behindertentoiletten-Zentralschlüssel (Euro-Behinderten WC-Schlüssel) bei CBF-Darmstadt e.V., Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt, Telefon: +49 6151 - 812210, Fax:+49 6151 - 812281, E-Mail: info@cbf-darmstadt.de erhalten.

Zusätzlich können im Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) besondere Merkzeichen aufgrund der Erkrankungen angegeben sein: G (erhebliche Gehbehinderung), GI (gehörlos), B (Begleitperson), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), BI (blind), TBI (taubblind), RF (Rundfunkermäßigung) und H (Hilflosigkeit).

Hat sich eine bestehende Behinderung verschlimmert und /oder ist eine neue Gesundheitsstörung hinzugekommen, so kann man einen Änderungsantrag stellen. Dabei ist auf die gegenwärtige Rechtslage (VersMedV) zu achten, die schon bestehende GdB-Einordnungen neu und anders, auch niedriger, bewerten kann als zum Zeitpunkt der Erstantragstellung. Beim Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung (z.B. bei Krebsleiden) oder einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes wird der GdB herabgesetzt und es können Merkzeichen entfallen.

Frau Kreuzer stellte die Sachverhalte, unterstützt durch ihre Präsentation, sehr anschaulich und nachvollziehbar dar und gab den Zuhörern im Anschluss Gelegenheit für allgemeine sowie im Vier-Augen-Gespräch für persönliche Fragen.

Gerhard Koch bedankte sich im Namen des gesamten VdK-Vorstandes bei Frau Kreuzer für die überaus wertvollen Informationen und Anregungen und überreichte ein kleines Präsent als Dankeschön.