Auf Grund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBL I S. 90,93), hat die Gemeindevertretung am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
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| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.703.054,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.096.360,00 € |
| mit einem Saldo | -393.306,00 € |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.500,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 € |
| mit einem Saldo von | 1.500,00 € |
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| mit einem Fehlbedarf von | -391.806,00 €, |
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| im Finanzhaushalt | |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 243.894,00 € |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 463.185,00 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.128.500,00 € |
| mit einem Saldo von | -665.315,00 € |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € |
| Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf | 103.919,00 € |
| mit einem Saldo | -103.919,00 € |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des | |
| Haushaltsjahres von | -525.340,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320 % |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 % |
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 380 % |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen und ist nicht erforderlich.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 29.01.2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden.
Davon ausgenommen sind gemäß § 100 Abs. 1 HGO Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Art und Umfang nicht erheblich sind.
Darunter fallen
Es gelten als nicht unerheblich
Dipperz, den 29.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Fulda hat mit Verfügung vom 14.04.2026 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2026 Stellung genommen.
Die Haushaltssatzung mit Plan und Anlagen der Gemeinde Dipperz für das Haushaltsjahr 2026 liegt in der Zeit vom 04.05. bis 13.05.2026 während der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz im Zimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht aus.
Sprechzeiten:
| montags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
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| 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
| dienstags bis freitags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Ab dem 04.05.2026 erfolgt auch die Veröffentlichung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan auf der Homepage der Gemeinde Dipperz unter www.dipperz.de.