Um auch in dieser Wintersaison Unstimmigkeiten mit Nachbarn, der Gemeinde, Verkehrsteilnehmern und mit Versicherungen durch Unwissenheit vorzubeugen, veröffentlichen wir unsere Straßenreinigungssatzung.
Aufgrund der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Dipperz in der aktuellen Fassung sind die Bürgerinnen und Bürger gesetzlich dazu verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Reinigungspflicht der Straße zählt vor allem auch der Winterdienst auf Gehwegen.
1. | Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet? |
| Die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden. | |
2. | Was muss gereinigt bzw. geräumt werden? |
| Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstück und zur Fahrbahn zu räumen. Soweit keine Ablagerung des Schnees außerhalb des Verkehrsraumes zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass keine Gefahren entstehen, d.h. u.a. der geräumte Schnee darf nicht, wie bei manchen üblich, auf die Fahrbahn geschoben werden. | |
3. | Wann muss geräumt werden? |
| Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr. | |
4. | Was muss bei Schnee‐ und Eisglätte getan werden? |
| Bestreuen der Gehwege, Überwege, der Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. | |
| Streumaterial: Sand, Splitt u.a. abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis‐ und Schneerückstände. | |
5. | Winterdienstregelungen bei Straßen mit einseitigem Gehweg |
| Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet und zwar in Jahren mit gerader Endziffer (2018) die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2017) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke. | |
6. | Winterdienstregelungen bei Straßen mit einseitigem Gehweg, bei denen eine Straße einmündet |
| Mündet in eine Straße mit nur einem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so tritt die Winterdienstregelung wie im vorigen Abschnitt beschrieben ein. Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich der Straße von dem jeweiligen Eigentümer des Eckgrundstückes gereinigt werden. | |
7. | Winterdienstregelungen in verkehrsberuhigten Bereichen ohne Gehweg |
| Die Pflicht zum Winterdienst in den verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen ohne Gehweg obliegt den anliegenden Eigentümern und Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken. Hier gilt als regelmäßig zu reinigende Fläche ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. | |
8. | Regelung bei spezieller Reihenhausbebauung |
| Als Letztes soll noch eine Regelung in unserer Satzung angesprochen werden, die bei einer speziellen Reihenhausbebauung Anwendung findet. Werden hintereinanderliegende Grundstücke durch eine private Zuwegung erschlossen, so spricht man bei dem Grundstück, welches an die Erschließungsstraße angrenzt, von einem Kopfgrundstück. Die Grundstücke, die dahinter liegen, sind Hinterliegergrundstücke. Alle zusammen bilden eine Straßenreinigungseinheit. Hier sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterlieger. | |
9. | Was ist zu tun bei Straßen ohne Gehweg? |
| Bei Straßen ohne Gehweg, die nicht unter Punkt 7 fallen, besteht keine Räumungspflicht für die Anlieger. Diese Straßen werden durch die Räumfahrzeuge je nach Prioritätseinstufung, Dringlichkeit und Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut. Hier ist lediglich ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstück zu räumen. |
a) Familie Groß bewohnt ein Grundstück an einer Straße, die beidseitig Gehwege hat. Familie Groß hat für den markierten Teil des Gehweges in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
b) Familie Klein bewohnt ein Eckgrundstück, welches an zwei Straßen angrenzt. Beide Straßen haben jeweils beidseitige Gehwege. Familie Klein hat für die Gehwege entlang beider Straßen, die hier blau dargestellt sind, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
c) Familie Müller bewohnt ein Grundstück, das an zwei zum Teil parallel verlaufende Straßen angrenzt. Beide Straßen haben beidseitig Gehwege. Familie Müller hat für die Gehwege entlang beider Straßen, wie hier blau dargestellt, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
d) Familie Maier bewohnt ein Grundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg. Familie Maier hat auf dem blau markierten Teil des Gehweges in geraden Jahren (2018, 2020, 2022 usw.) den Winterdienst durchzuführen.
In geraden Jahren muss so geräumt werden:
In ungeraden Jahren muss so geräumt werden:
e) Die Familie Schulz und Maier haben jeweils ein Eckgrundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg. Beide Grundstücke befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges und somit müssen beide Familien in den ungeraden Jahren (2017, 2019, 2021 usw.) den Winterdienst durchführen.
Weiter zu Nr. e)
Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich der kreuzenden Straße, wie es die oben abgebildete Skizze darstellt, jeweils von der Familie Schulz bzw. Maier von Schnee und Eis geräumt werden.
Wir bitten Sie dringend darum, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit der Fußgänger nachzukommen. Selbst wenn eine entsprechende Versicherung durch den Hauseigentümer abgeschlossen ist, ist bei einem Unfall Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Räum‐ und Streupflicht erfüllt wurde.
Hier noch einige allgemeine Informationen:
Die gemeindlichen Straßen sind nach Verkehrsbedeutung und Gefährdung in einem Räum‐ und Streuplan für den Winterdienst eingestuft. Im Grundsatz gilt, dass gefährliche und steigende Strecken, die ein besonderes Verkehrsaufkommen haben, in der höchsten Prioritätsstufe stehen und deshalb immer zuerst geräumt und gestreut werden. Ebenso werden Straßen, auf denen der öffentliche Personennahverkehr, der Schulbus vorrangig verkehren, in diese hohe Priorität eingestuft. Dagegen werden die ebenen Straßen und Straßenteile, insbesondere mit Anliegerverkehr (Wohnstraßen), nur in Ausnahmefällen geräumt und gestreut. Eine gesetzliche Verpflichtung zur
Räumung dieser Straßen besteht seitens der Gemeinde nicht. Wir bitten um Verständnis, dass der Schneepflug der Gemeinde in schmaleren Straßen nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn für das Räumfahrzeug eine ausreichende Fahrbahnbreite verbleibt. Parkende Fahrzeuge sollten so abgestellt werden, dass der Schneepflug den Winterdienst problemlos durchführen kann.
Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können durch die Gemeinde Dipperz mit einer Geldstrafe nach § 14 der Straßenreinigungssatzung belegt werden. Um dies zu vermeiden bitten wir Sie, Ihrer Pflicht bezüglich der Straßenreinigung, hier speziell des Winterdienstes, regelmäßig nachzugehen.
Der Winterdienst auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird von der Straßenmeisterei Gersfeld, Schachener Str. 10, 36129 Gersfeld, Tel. 06654 96000, durchgeführt.
Wer, entgegen den Regelungen, abgetragenen Schnee und Eis vom Gehweg auf die öffentlichen Verkehrsflächen bringt, muss damit rechnen, dass der Räumdienst diesen wieder zurück auf den Gehweg drängt.
Haben Sie Fragen zum Winterdienst bezogen auf Ihre persönlichen Gegebenheiten? Möchten Sie Hinweise zum Winterdienst geben? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Herr Seng
Tel.: 06657 / 96 33-23
E‐Mail: aseng@dipperz.de
Herr Storch
Tel.: 06657 / 96 33-22
E‐Mail: lstorch@dipperz.de
WIR WÜNSCHEN IHNEN EINE SCHÖNE WINTERZEIT!